BT-DRS. 21/6132BUNDESTAG
Was heißt das?
Mindestens eine Änderung ist unbestimmt – eine manuelle Prüfung wird empfohlen. Alle Befund-Stufen erklärt →Worum geht's
Der Gesetzentwurf erweitert die digitalen Ermittlungs- und Gefahrenabwehr-Befugnisse von Bundeskriminalamt, Bundespolizei und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.
Das Bundeskriminalamt erhält mit den neuen §§ 9a und 63b die Befugnis, öffentlich zugängliche biometrische Daten (etwa Gesichtsbilder) aus dem Internet zu erheben und automatisiert mit eigenen Datenbeständen abzugleichen, sowie mit den neuen §§ 9b und 63c die Befugnis zur automatisierten Datenanalyse, um Zusammenhänge in vorhandenen Datenbeständen aufzudecken; ein neuer § 22 Absatz 3 und 4 erlaubt zudem die Nutzung vorhandener personenbezogener Daten zum Training von IT-Produkten einschließlich selbstlernender Systeme.
Parallele Befugnisse soll die Bundespolizei erhalten (Artikel 2) – dieser Teil knüpft jedoch an eine noch nicht verkündete Neufassung des Bundespolizeigesetzes an und kann hier nur als geplante Änderung benannt, nicht aber gegen den geltenden Wortlaut gegenübergestellt werden.
Im Asylgesetz wird § 15b vollständig neu gefasst: Der bisher „nachträgliche“ biometrische Internet-Abgleich zur Identitätsfeststellung wird gestrafft und auf vier Absätze reduziert, wobei mehrere bisherige Schutz- und Verfahrensregelungen entfallen.
Mehr Kontext
Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
+ blau neu hinzugekommen · − orange entfernt · farbenblind-sicher (Bang-Wong-Palette)
Der farbige Balken links an einem Block zeigt die Konfidenz der Änderung: hoch · niedrig oder unbestimmt. Die genaue Stufe steht zusätzlich an jedem Block.
BKAG 2018 – Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch
BKAG 2018 – Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch
BKAG 2018 – Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch
BKAG 2018 – § 9a
Einfügung · Konfidenz: hoch
BKAG 2018 – § 9b
Einfügung · Konfidenz: hoch
BKAG 2018 – § 22
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
BKAG 2018 – § 22 Absätze 3 und 4
Einfügung · Konfidenz: hoch
BKAG 2018 – § 63b
Einfügung · Konfidenz: hoch
BKAG 2018 – § 63c
Einfügung · Konfidenz: hoch
BGSG 1994 – Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: unbestimmt
- ⚠ Artikel 2 ändert das Bundespolizeigesetz NICHT in der geltenden Fassung (BGSG 1994), sondern ausdrücklich in der Fassung „[Artikel 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes, Bundestagsdrucksache 21/3051]“ – also einer noch nicht verkündeten, noch im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Neufassung.
- ⚠ Die in Artikel 2 referenzierten Normen (§ 46, § 58, § 85) entsprechen nicht der geltenden Bundespolizeigesetz-Fassung: lokal ist § 46 „Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen“, § 58 „Sachliche und örtliche Zuständigkeit“, und § 85 existiert dort nicht (höchste Norm § 70). Ein Vorher/Nachher gegen den geltenden Stand wäre sinnlos und irreführend.
- ⚠ Da die Bezugsfassung (BT-Drs. 21/3051) lokal nicht als Gesetzes-Stand vorliegt, kann kein belastbarer Vorher-Text ermittelt werden. Keine Vermutung eingetragen.
Diese Vorschrift wird aufgehoben.
BGSG 1994 – § 46
Einfügung · Konfidenz: unbestimmt
- ⚠ Artikel 2 ändert das Bundespolizeigesetz NICHT in der geltenden Fassung (BGSG 1994), sondern ausdrücklich in der Fassung „[Artikel 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes, Bundestagsdrucksache 21/3051]“ – also einer noch nicht verkündeten, noch im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Neufassung.
- ⚠ Die in Artikel 2 referenzierten Normen (§ 46, § 58, § 85) entsprechen nicht der geltenden Bundespolizeigesetz-Fassung: lokal ist § 46 „Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen“, § 58 „Sachliche und örtliche Zuständigkeit“, und § 85 existiert dort nicht (höchste Norm § 70). Ein Vorher/Nachher gegen den geltenden Stand wäre sinnlos und irreführend.
- ⚠ Da die Bezugsfassung (BT-Drs. 21/3051) lokal nicht als Gesetzes-Stand vorliegt, kann kein belastbarer Vorher-Text ermittelt werden. Keine Vermutung eingetragen.
Diese Vorschrift wird aufgehoben.
BGSG 1994 – § 58a
Einfügung · Konfidenz: unbestimmt
- ⚠ Artikel 2 ändert das Bundespolizeigesetz NICHT in der geltenden Fassung (BGSG 1994), sondern ausdrücklich in der Fassung „[Artikel 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes, Bundestagsdrucksache 21/3051]“ – also einer noch nicht verkündeten, noch im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Neufassung.
- ⚠ Die in Artikel 2 referenzierten Normen (§ 46, § 58, § 85) entsprechen nicht der geltenden Bundespolizeigesetz-Fassung: lokal ist § 46 „Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen“, § 58 „Sachliche und örtliche Zuständigkeit“, und § 85 existiert dort nicht (höchste Norm § 70). Ein Vorher/Nachher gegen den geltenden Stand wäre sinnlos und irreführend.
- ⚠ Da die Bezugsfassung (BT-Drs. 21/3051) lokal nicht als Gesetzes-Stand vorliegt, kann kein belastbarer Vorher-Text ermittelt werden. Keine Vermutung eingetragen.
Diese Vorschrift wird aufgehoben.
BGSG 1994 – § 58b
Einfügung · Konfidenz: unbestimmt
- ⚠ Artikel 2 ändert das Bundespolizeigesetz NICHT in der geltenden Fassung (BGSG 1994), sondern ausdrücklich in der Fassung „[Artikel 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes, Bundestagsdrucksache 21/3051]“ – also einer noch nicht verkündeten, noch im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Neufassung.
- ⚠ Die in Artikel 2 referenzierten Normen (§ 46, § 58, § 85) entsprechen nicht der geltenden Bundespolizeigesetz-Fassung: lokal ist § 46 „Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen“, § 58 „Sachliche und örtliche Zuständigkeit“, und § 85 existiert dort nicht (höchste Norm § 70). Ein Vorher/Nachher gegen den geltenden Stand wäre sinnlos und irreführend.
- ⚠ Da die Bezugsfassung (BT-Drs. 21/3051) lokal nicht als Gesetzes-Stand vorliegt, kann kein belastbarer Vorher-Text ermittelt werden. Keine Vermutung eingetragen.
Diese Vorschrift wird aufgehoben.
BGSG 1994 – § 85
Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: unbestimmt
- ⚠ Artikel 2 ändert das Bundespolizeigesetz NICHT in der geltenden Fassung (BGSG 1994), sondern ausdrücklich in der Fassung „[Artikel 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes, Bundestagsdrucksache 21/3051]“ – also einer noch nicht verkündeten, noch im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Neufassung.
- ⚠ Die in Artikel 2 referenzierten Normen (§ 46, § 58, § 85) entsprechen nicht der geltenden Bundespolizeigesetz-Fassung: lokal ist § 46 „Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen“, § 58 „Sachliche und örtliche Zuständigkeit“, und § 85 existiert dort nicht (höchste Norm § 70). Ein Vorher/Nachher gegen den geltenden Stand wäre sinnlos und irreführend.
- ⚠ Da die Bezugsfassung (BT-Drs. 21/3051) lokal nicht als Gesetzes-Stand vorliegt, kann kein belastbarer Vorher-Text ermittelt werden. Keine Vermutung eingetragen.
Diese Vorschrift wird aufgehoben.
AsylVfG 1992 – Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch
AsylVfG 1992 – § 15b
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Die geltende Fassung des § 15b (Asylgesetz) trägt elf Absätze und u. a. Regelungen zum Kernbereichsschutz, zur Trefferüberprüfung, zur Benachrichtigung und eine Verordnungsermächtigung. Die Neufassung kürzt § 15b auf vier Absätze und lässt diese Schutz- und Verfahrensregelungen entfallen. Die vollständige Ersetzung ist als solche eindeutig; der Wegfall der bisherigen Absätze 2, 3, 5 bis 11 ist gewollte Folge der Neufassung, nicht etwa eine stille Auslassung des Bearbeiters.
Audit-Trail
Jede Stufe der Vier-Augen-KI-Pipeline – vom ersten Entwurf bis zur Freigabe.
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KI-Bearbeiter
Claude Opus 4.8
Liest Drucksache + aktuellen Gesetzestext und erzeugt das Vorher/Nachher.
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Synopsen-Gutachter konsistent
Claude Opus 4.8
Details anzeigen
Unabhängige Block-für-Block-Prüfung gegen Drucksachen-Volltext (2106132.txt) und geltende lokale Gesetze (bkag 2018, asylvfg 1992, bgsg 1994). Artikel 1 (BKAG, Bloecke 1-9) und Artikel 3 (Asylgesetz, Bloecke 15-16) sind wortgenau gegen Quelle und lokalen Stand verifiziert: Vorher-Texte stimmen mit dem lokalen Norm-Markdown überein, Nachher-Texte entsprechen exakt den Befehlen im Gesetzentwurf, keine stillen Auslassungen, keine Halluzinationen, keine Pseudo-Nachher. Sämtliche Einfügungs-Bloecke (§§ 9a, 9b, 63b, 63c BKAG; §§ 15b Asyl) sind im lokalen Stand noch nicht vorhanden und korrekt mit leerem Vorher abgebildet. Die fünf Artikel-2-Bloecke (BPolG, Bloecke 10-14) sind sachlich richtig mit konfidenz 'unbestimmt' und leerem Vorher/Nachher belassen, weil Artikel 2 ausdrücklich die noch nicht verkündete BPolG-Neufassung (BT-Drs. 21/3051) ändert; das lokale BGSG 1994 hat nur §§ bis 70, keinen § 85, und § 46/§ 58 tragen völlig anderen Inhalt. Diese Behandlung ist KEIN Degradations-Muster, sondern die einzig redliche, mit ausführlichen Unsicherheiten dokumentierte Vorgehensweise. Alle vier Artikel des Entwurfs sind abgedeckt; kein Befehl fehlt. Eine Marginalie ohne Beanstandungsrelevanz: das Vorher-Feld der Asyl-Inhaltsübersicht (Block 15) nutzt ';' statt des lokal vorliegenden ',' vor 'Verordnungsermaechtigung' - inhaltlich irrelevant, das Nachher ist korrekt.
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Stand-Gutachter stand passt
Claude Opus 4.8
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Geprüft pro Gesetz. Artikel 1 (BKAG 2018): Bezugsstand der Drucksache ist BKAG vom 1.6.2017 'zuletzt durch ... geändert'. Die neu einzufügenden §§ 9a, 9b, 63b, 63c existieren im lokalen Stand (builddate 20260506174607, zuletzt geändert Art. 11 G v. 23.4.2026) NICHT - korrekt, denn der Entwurf führt sie erst ein. § 9, § 22 und § 63a liegen lokal wortgenau in der vom Entwurf vorausgesetzten Vorher-Fassung vor. Stand passt. Artikel 3 (Asylgesetz): Bezugsstand 'Fassung der Bekanntmachung vom 2.9.2008'; lokal (builddate 20260506174604, Neuf. 2.9.2008) trägt § 15b in der alten 11-Absatz-Fassung 'Nachträglicher biometrischer Abgleich ...' - exakt der vom Entwurf zu ersetzende Stand. Stand passt. Artikel 2 (BPolG): AUSDRÜCKLICHE Sonderlage - Artikel 2 ändert NICHT das geltende BGSG 1994, sondern die noch nicht verkündete Neufassung aus BT-Drs. 21/3051 (Drs. Z.429-430). Lokal liegt nur das BGSG 1994 vor (§§ bis 70, kein § 85; § 46 = 'Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen', § 58 = 'Sachliche und örtliche Zuständigkeit'), das strukturell nicht zur Bezugsfassung passt. Für Artikel 2 gibt es keinen passenden lokalen Stand - die Synopse hat diese Bloecke korrekt als 'unbestimmt' belassen. Gesamtbewertung: für die tatsächlich synoptisierten Artikel 1 und 3 passt der lokale Stand; Artikel 2 ist eine Neuregelung gegen eine noch nicht vorliegende Fassung und wurde nicht synoptisiert. Keine Drucksache, die schon eingearbeitet wäre (Vorher-Texte aller geprüften Bloecke noch im alten Wortlaut vorhanden).
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Freigegeben 19. Juni 2026