BT-DRS. 21/5869BUNDESTAG
Was heißt das?
Alle drei KI-Gutachter sind sich einig, und der Bezug zum geltenden Recht passt. Alle Befund-Stufen erklärt →Worum geht's
Das Gesetz setzt die EU-Richtlinie 2024/1260 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten in deutsches Recht um und ändert dazu acht Gesetze.
Das Bundeskriminalamt wird als Vermögensabschöpfungsstelle auf die neue Richtlinie umgestellt und erhält eine Weiterleitungspflicht für vorübergehend zu sichernde Vermögenswerte; die Landesstaatsanwaltschaften werden ausdrücklich zu Vermögensabschöpfungsund Vermögensverwaltungsstellen bestimmt, wofür das Gerichtsverfassungsgesetz um den neuen § 142c ergänzt wird.
In der Strafprozessordnung wird die Notveräußerung sichergestellter Gegenstände neu geregelt: Betroffene können sie künftig selbst beantragen, und für Grundstücke entscheidet das Gericht.
Im IRG schafft ein neuer Abschnitt 3 (§§ 91k-91u) den Rechtsrahmen für den grenzüberschreitenden Informationsaustausch zwischen Vermögensabschöpfungsstellen innerhalb der EU, inklusive Fristen von 8 Stunden bei dringenden Ersuchen bis 7 Kalendertagen bei normalen Ersuchen.
Mehr Kontext
Abgabenordnung, Straßenverkehrsgesetz und Binnenschifffahrtsaufgabengesetz werden um neue Datenübermittlungsbefugnisse ergänzt, damit Vermögensabschöpfungsstellen Zugang zu Steuer-, Fahrzeugregisterund Schiffsregisterdaten erhalten.
+ blau neu hinzugekommen · − orange entfernt · farbenblind-sicher (Bang-Wong-Palette)
Der farbige Balken links an einem Block zeigt die Konfidenz der Änderung: hoch · niedrig oder unbestimmt. Die genaue Stufe steht zusätzlich an jedem Block.
BfJG – § 2 Absatz 2 Nummer 3
Aufhebung · Konfidenz: hoch
1. Buchstabe d wird gestrichen.
2. Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe d.
BKAG 2018 – § 3 Absatz 2a
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
"(2a) Das Bundeskriminalamt ist Vermögensabschöpfungsstelle nach Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024. Das Bundeskriminalamt nimmt im Rahmen der bestehenden Zuständigkeiten seine Aufgaben auch als benannte Behörde nach Artikel 3 Absatz 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2019/1153 in der Fassung vom 31. Mai 2024 wahr. Stellt das Bundeskriminalamt fest, dass Vermögenswerte nach § 91r des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vorübergehend zu sichern sind, leitet es den Vorgang unverzüglich der zuständigen staatsanwaltschaftlichen Vermögensabschöpfungsstelle zu."
BKAG 2018 – § 81 Absatz 4 Satz 1 (Angabe vor Nummer 1)
Einfügung · Konfidenz: hoch
GVG – § 142c
Einfügung · Konfidenz: hoch
"§ 142c
Vermögensabschöpfung und Vermögensverwaltung
Die Staatsanwaltschaften der Länder nehmen die Aufgaben der folgenden Stellen wahr:
1. der Vermögensabschöpfungsstellen nach den Artikeln 5 und 11 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024 und
2. der Vermögensverwaltungsstellen nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a zweite Alternative, Buchstabe b und c der Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024."
GVG – § 143 Absatz 4
Absatz-Neufassung · Konfidenz: mittel
"(4) Den Beamten einer Staatsanwaltschaft kann für die Bezirke mehrerer Landoder Oberlandesgerichte die Zuständigkeit für die Verfolgung bestimmter Arten von Strafsachen, die Strafvollstreckung in diesen Sachen, die Aufgaben der Vermögensabschöpfungsstellen nach § 142c Nummer 1 sowie die Bearbeitung von Rechtshilfeersuchen von Stellen außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes zugewiesen werden, sofern dies für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist; in diesen Fällen erstreckt sich die örtliche Zuständigkeit der Beamten der Staatsanwaltschaft in den ihnen zugewiesenen Sachen auf alle Gerichte der Bezirke, für die ihnen diese Sachen zugewiesen sind. Die Länder weisen die Zuständigkeit für die Aufgaben der Vermögensverwaltungsstellen nach § 142c Nummer 2 den Beamten einer Staatsanwaltschaft zu."
- ⚠ Die Drucksache fasst § 143 Absatz 4 komplett neu. Der uns vorliegende geltende Absatz 4 endet nach dem Semikolon-Satz ohne den neuen Satz 2. Der neue Absatz 4 ist um den Satz zur Vermögensverwaltung erweitert und ergänzt die Aufgaben der Vermögensabschöpfungsstellen nach § 142c Nummer 1 – der uns vorliegende Stand verzeichnet jedoch noch unbearbeitete Änderungen. Die Gegenüberstellung beruht auf dem verfügbaren Textstand.
StPO – § 111p Absatz 1 Satz 1
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
"Ein Gegenstand, bei dem die Beschlagnahme nach § 111c oder der Vermögensarrest nach § 111f vollzogen worden ist, kann veräußert werden, wenn sein Verderb oder ein erheblicher Wertverlust droht oder seine Aufbewahrung, Pflege oder Erhaltung mit erheblichen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist (Notveräußerung)."
StPO – § 111p Absatz 2
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
"(2) Die Notveräußerung wird von Amts wegen oder auf Antrag des Betroffenen durch die Staatsanwaltschaft angeordnet. Ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) steht diese Befugnis zu, wenn der Gegenstand zu verderben droht, bevor die Entscheidung der Staatsanwaltschaft herbeigeführt werden kann. Die Notveräußerung eines Grundstücks oder eines Rechts, das den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch das nach § 162 zuständige Gericht angeordnet."
StPO – § 111p Absatz 3 Satz 1
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
"Die von der Beschlagnahme oder dem Vermögensarrest Betroffenen sollen vor der Anordnung gehört werden, es sei denn, sie haben die Notveräußerung beantragt."
- ⚠ Der neue Satz 1 ersetzt den alten Satz 1 vollständig. Der Satz 2 des alten Absatzes 3 (Mitteilung über Anordnung sowie Zeit und Ort) ist im neuen Absatz 2 nicht mehr enthalten laut Drucksache – die Drucksache ersetzt nur Absatz 3 Satz 1, daher bleibt Satz 2 bestehen. Die Darstellung zeigt vorher/nachher für den gesamten Absatz.
StPO – § 111p Absätze 4 und 5
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
"(4) Die Durchführung der Notveräußerung obliegt der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft kann damit auch ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) beauftragen. Die Durchführung der nach Absatz 2 Satz 3 angeordneten Notveräußerung beantragt die Staatsanwaltschaft bei dem zuständigen Amtsgericht. Die Anordnung des Gerichts nach Absatz 2 Satz 3 ersetzt den vollstreckbaren Titel; einer der Höhe nach festgestellten Wertersatzeinziehung bedarf es nicht. Für die Notveräußerung gelten im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Verwertung von Gegenständen sinngemäß.
(5) Gegen die Notveräußerung nach Absatz 2 Satz 1 und 2, ihre Durchführung sowie gegen die Ablehnung des Antrags auf Notveräußerung durch die Staatsanwaltschaft kann der Betroffene die Entscheidung des nach § 162 zuständigen Gerichts beantragen. Das Gericht, in dringenden Fällen der Vorsitzende, kann die Aussetzung der Notveräußerung anordnen. Gegen die Entscheidung des Gerichts nach Absatz 2 Satz 3 ist die sofortige Beschwerde statthaft."
IRG – Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: hoch
a) Nach der Angabe zu § 91j wird die folgende Angabe eingefügt:
"Abschnitt 3
Zusammenarbeit nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2024/1260
Unterabschnitt 1
Eingehende Ersuchen
§ 91k Übermittlung von Informationen auf Ersuchen an Vermögensabschöpfungsstellen anderer Mitgliedstaaten
§ 91l Inhalt des Ersuchens
§ 91m Zwingende Ablehnungsgründe
§ 91n Fakultative Ablehnungsgründe
§ 91o Fristen
§ 91p Informationsübermittlung ohne Ersuchen
§ 91q Verwendung der Informationen in einem Gerichtsverfahren
§ 91r Vorübergehende Sicherstellung von Vermögenswerten
Unterabschnitt 2
Ausgehende Ersuchen
§ 91s Ausgehende Ersuchen um Übermittlung von Informationen an Vermögensabschöpfungsstellen anderer Mitgliedstaaten
§ 91t Verwendung von nach der Richtlinie (EU) 2024/1260 übermittelten Informationen
Unterabschnitt 3
Kommunikation mit den Vermögensverwaltungsstellen
§ 91u Kommunikation mit den Vermögensverwaltungsstellen".
b) Die Angabe des Zehnten Teils Abschnitt 3 wird zu der Angabe des Abschnitts 4.
c) Die Angabe des Zehnten Teils Abschnitt 4 wird zu der Angabe des Abschnitts 5.
IRG – §§ 91k bis 91u
Einfügung · Konfidenz: hoch
IRG – Zehnter Teil Abschnitte 3 und 4
Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Der uns vorliegende Gesetzestext enthält die Abschnittsüberschriften nicht gesondert; die Gliederung ist nur über die Inhaltsübersicht belegbar. Die Umnummerierung der Abschnitte 3→4 und 4→5 lässt sich daraus eindeutig ableiten; der genaue Wortlaut der Abschnittsüberschriften im laufenden Gesetzestext konnte nicht gesondert überprüft werden.
IRG – § 96b Absatz 1 Satz 1
Satz-Neufassung · Konfidenz: hoch
"Über die Anerkennung und Vollstreckung eingehender Sicherstellungsentscheidungen entscheidet das nach § 162 der Strafprozessordnung zuständige Gericht."
AO 1977 – § 30 Absatz 4 Nummer 5 Buchstabe b
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
1. Nummer 5 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe b wird die Angabe "zu erschüttern, oder" durch die Angabe "zu erschüttern," ersetzt.
AO 1977 – § 30 Absatz 4 Nummer 5 Buchstabe c
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
b) In Buchstabe c wird die Angabe "gehört werden." durch die Angabe "gehört werden, oder" ersetzt.
AO 1977 – § 30 Absatz 4 Nummer 6 (neu)
Einfügung · Konfidenz: hoch
2. Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt:
"6. sie der Erfüllung der Aufgaben der deutschen Vermögensabschöpfungsstellen nach Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024 dient."
StVG – § 36 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
1. In Nummer 3 wird die Angabe "Aufgaben und" durch die Angabe "Aufgaben," ersetzt.
StVG – § 36 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
2. In Nummer 4 wird die Angabe "Geldwäschegesetz." durch die Angabe "Geldwäschegesetz und" ersetzt.
StVG – § 36 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 (neu)
Einfügung · Konfidenz: hoch
3. Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt:
"5. an die Staatsanwaltschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Vermögensabschöpfungsstelle nach Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024."
- ⚠ Diese Gegenüberstellung zeigt die Nummern 1–4 im ursprünglichen Wortlaut zuzüglich der hier allein maßgeblichen Einfügung von Nummer 5. Die Anpassung der Zeichensetzung bei Nummer 3 (und → Komma) und Nummer 4 (Punkt → „und“) erfolgt durch zwei andere Änderungen dieser Drucksache; in der Gesamtschau lautet Nummer 3 schließlich „Aufgaben,“ und Nummer 4 „Geldwäschegesetz und“. Diese einzelne Gegenüberstellung zeigt das noch nicht, um die jeweilige Änderung für sich erkennbar zu halten.
BinSchG – § 9 Absatz 5
Einfügung · Konfidenz: hoch
a) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
"4. Erfüllung der Aufgaben als Vermögensabschöpfungsstelle nach Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024 an Staatsanwaltschaften und das Bundeskriminalamt,".
BinSchG – § 9 Absatz 5 Bisherige Nummern 4 und 5 werden zu 5 und 6
Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
b) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden zu den Nummern 5 und 6.
BinSchG – § 12 Absatz 4
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
"(4) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen, soweit dies erforderlich ist, übermittelt werden zum Zwecke der
1. Durchführung von Verwaltungsaufgaben nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes oder des Seeaufgabengesetzes erlassener Rechtsvorschriften an Dienststellen der Wasserstraßenund Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder an andere mit Aufgaben der Kennzeichnung betraute Stellen,
2. Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr stehen, der Vollstreckung oder des Vollzuges von Maßnahmen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 des Strafgesetzbuches an Gerichte, Staatsanwaltschaften und das Bundeskriminalamt als Strafverfolgungsbehörde,
3. Erfüllung der Aufgaben als Vermögensabschöpfungsstelle nach Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024 an Staatsanwaltschaften und das Bundeskriminalamt,
4. Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet der Schifffahrt an Gerichte und Staatsanwaltschaften."
Audit-Trail
Jede Stufe der Vier-Augen-KI-Pipeline – vom ersten Entwurf bis zur Freigabe.
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KI-Bearbeiter
claude-sonnet-4-6
Liest Drucksache + aktuellen Gesetzestext und erzeugt das Vorher/Nachher.
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Synopsen-Gutachter konsistent
claude-sonnet-4-6
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Re-Review nach Korrekturrunde: Alle 22 Blöcke geprüft. block-17 (StVG § 36 Abs. 2 Nr. 3): vorher = Originalwortlaut aus § 36 Zeile 28 ('Aufgaben und'), nachher = nur Komma statt 'und' – standalone-korrekt, keine Kontamination durch andere Blöcke. block-18 (StVG § 36 Abs. 2 Nr. 4): vorher = Originalwortlaut ('Geldwäschegesetz.'), nachher = 'Geldwäschegesetz und' – standalone-korrekt. block-19 (StVG § 36 Abs. 2 Nr. 5 neu): vorher zeigt Nr. 3 und Nr. 4 im unveränderten Originalwortlaut ('Aufgaben und' / 'Geldwäschegesetz.') – die Änderungen aus block-17 und block-18 wurden hier bewusst nicht übernommen, Standalone-Semantik gewahrt. nachher fügt ausschließlich die neue Nr. 5 hinzu. Die unsicherheiten erklären das korrekt und transparent. block-10 (IRG-Inhaltsübersicht): konfidenz='unbestimmt', zwei unsicherheiten-Einträge benennen präzise das Datenloch (amtlicher Gesetzestext leer, DOKNR BJNR020710982BJNE001025126). Das ist kein Bearbeiter-Fehler, sondern ein strukturelles Datenloch in unserer Textgrundlage – ehrlich und vollständig deklariert. Die Synopse selbst ist fehlerfrei; die einzige offene Stelle (block-10) ist transparent als unbestimmt markiert. Keine der Korrekturen hat andere Blöcke beschädigt.
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Stand-Gutachter stand passt
claude-sonnet-4-6
Details anzeigen
Bezugsstand-Prüfung für alle 8 Artikel:
Art. 1 (BfJG): Bezugsstand = zul. geänd. durch Art. 3 G v. 30.9.2025 I Nr. 233. Builddate: 20260211215526. Vorliegender Stand: zul. geänd. durch Art. 3 G v. 30.9.2025 I Nr. 233. DECKUNGSGLEICH. Stichprobe BfJG §2 Abs.2 Nr.3d: Enthält noch ‘als Vermögensabschöpfungsstelle; § 9 Absatz 6 des Bundeskriminalamtgesetzes gilt entsprechend’ (Buchstabe d) – Drucksache will Buchstabe d streichen. Änderung noch NICHT eingearbeitet. OK.
Art. 2 (BKAG 2018): Bezugsstand = zul. geänd. durch Art. 1 G v. 10.2.2026 I Nr. 39. Vorliegender Stand: zul. geänd. durch Art. 11 G v. 23.4.2026 I Nr. 111 (builddate: 20260506174607). WICHTIG: Vorliegender Stand ist JÜNGER als Bezugsstand (Nr. 111 > Nr. 39). Stichprobe BKAG §3 Abs.2a: Enthält noch alten Wortlaut mit ‘Artikel 1 des Beschlusses 2007/845/JI’ (Bezugsstand-Stand). Die Drucksachen-Änderung (Ersetzung durch RL 2024/1260) ist NOCH NICHT eingearbeitet – trotz jüngerem builddate. Erklärt durch: Zwischen Nr. 39 und Nr. 111 gab es Änderung durch Nr. 111, die andere Paragraphen betraf, nicht §3 Abs.2a. Befund für BKAG: Stand passt für die betroffenen Normen.
Art. 3 (GVG): Bezugsstand = zul. geänd. durch Art. 4 G v. 9.1.2026 I Nr. 3. Vorliegender Stand: zul. geänd. durch Art. 1 G v. 8.12.2025 I Nr. 318 (builddate: 20260506174515). Hinweis in Metadaten zum Gesetzesstand: ‘Änderung durch Art. 4 G v. 9.1.2026 I Nr. 3 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet.’ Dies bedeutet: GVG ist im vorliegenden Stand bei Nr. 3 v. 9.1.2026 angekommen (textlich nachgewiesen), aber noch nicht vollständig dokumentarisch abgeschlossen. Stichprobe GVG §143 Abs.4: Enthält noch ALTEN Wortlaut ohne Vermögensabschöpfungsstellen-Satz (‘sowie die Bearbeitung von Rechtshilfeersuchen’ ohne neue Zusätze). Stichprobe GVG §142b: Vorhanden, §142c noch NICHT als eigene Datei. Drucksachen-Bezugsstand ist Art. 4 G v. 9.1.2026 I Nr. 3. Vorliegender vorher-Wortlaut §143 Abs.4 entspricht genau dem vorher-Feld der Synopse. KLARTEXT: Die Drucksache (21/5869) selbst ist die Nr. 3 v. 9.1.2026-Nachfolge-Änderung. Die Nr. 3 v. 9.1.2026 betraf GVG durch Art. 4; der Hinweis in den Metadaten zeigt, dass dieser Stand textlich abgebildet ist. Der vorher-Wortlaut von §143 Abs.4 in der Synopse stimmt mit dem vorliegenden Gesetzestext überein – Änderung durch die vorliegende Drucksache ist noch NICHT eingearbeitet. OK.
Art. 4 (StPO): Bezugsstand = zul. geänd. durch Art. 3 G v. 11.1.2026 I Nr. 9. Vorliegender Stand: zul. geänd. durch Art. 1 G v. 8.12.2025 I Nr. 319; weitere Hinweise auf Nr. 3, Nr. 6, Nr. 9 v. 2026 textlich nachgewiesen (builddate: 20260506174818). Stichprobe StPO §111p: Abs.1 Satz 1 lautet ‘nach § 111c beschlagnahmt oder nach § 111f gepfändet’ – Drucksache will auf ‘Beschlagnahme nach §111c oder der Vermögensarrest nach §111f vollzogen worden ist’ ändern. Noch NICHT eingearbeitet. OK.
Art. 5 (IRG): Bezugsstand = zul. geänd. durch Art. 2 G v. 10.2.2026 I Nr. 39. Vorliegender Stand: zul. geänd. durch Art. 2 G v. 10.2.2026 I Nr. 39 (builddate: 20260506175016). DECKUNGSGLEICH. Stichprobe IRG §96b Abs.1 Satz 1: Enthält noch alten Wortlaut ‘nach § 67 Absatz 3 zuständige Amtsgericht’ – Drucksache will auf ‘§ 162 der Strafprozessordnung zuständige Gericht’ ändern. Noch NICHT eingearbeitet. Stichprobe IRG: §91k existiert noch NICHT als eigene Datei (nur §91j vorhanden). Einfügung noch NICHT eingearbeitet. OK.
Art. 6 (AO 1977): Bezugsstand = zul. geänd. durch Art. 3 G v. 10.2.2026 I Nr. 39. Vorliegender Stand: zul. geänd. durch Art. 3 G v. 10.2.2026 I Nr. 39 (builddate: 20260506174523). DECKUNGSGLEICH. Stichprobe AO §30 Abs.4 Nr.5b: Enthält noch ‘zu erschüttern, oder’ – Drucksache will Komma statt ‘oder’ (nach Nr.5c statt Nr.5b). Noch NICHT eingearbeitet. OK.
Art. 7 (StVG): Bezugsstand = zul. geänd. durch Art. 3 G v. 3.2.2026 I Nr. 30. Vorliegender Stand: zul. geänd. durch Art. 3 G v. 3.2.2026 I Nr. 30 (builddate: 20260507215501). DECKUNGSGLEICH. Stichprobe StVG §36 Abs.2 Satz 1 Nr.3: Enthält noch ‘Aufgaben und’ – Drucksache will durch ‘Aufgaben,’ ersetzen. Noch NICHT eingearbeitet. OK.
Art. 8 (BinSchG): Bezugsstand = geänd. durch Art. 14 G v. 22.12.2023 I Nr. 409. Vorliegender Stand: geänd. durch Art. 14 G v. 22.12.2023 I Nr. 409 (builddate: 20260506175641). DECKUNGSGLEICH.
SONDERPUNKT GVG §143 Abs.4: Der Bearbeiter-Hinweis auf ‘unbearbeitete Änderungen durch Art. 4 G v. 9.1.2026’ bezieht sich auf die textlich nachgewiesene, aber dokumentarisch unvollständige Einarbeitung von Nr. 3 v. 9.1.2026 ins GVG. Diese Nr. 3 v. 9.1.2026 ist aber NICHT die vorliegende Drucksache 21/5869 selbst; sie ist der Bezugsstand-Gesetzesstand, auf dem die Drucksache aufbaut. Der vorliegende Wortlaut von GVG §143 Abs.4 entspricht exakt dem vorher-Feld der Synopse (kein Vermögensabschöpfungsstellen-Satz). Die Änderung durch Art. 4 G v. 9.1.2026 betrifft ANDERE Stellen des GVG, nicht §143 Abs.4. Dieser Absatz entspricht dem Drucksachen-Bezugsstand. KEINE Abweichung.
GESAMTBEFUND: Der vorliegende Stand der 8 Gesetze entspricht dem Bezugsstand der Drucksache. Die Drucksachen-Änderungen sind in keinem der geprüften Paragraphen vorab eingearbeitet.
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Klartext-Gutachter konsistent
claude-sonnet-4-6
Details anzeigen
Nach Prüfung aller 22 Blöcke (inkl. des Gesamt-Klartextes) gemäß präzisierter Prüfanweisung ergibt sich: konsistent. Die drei vormals beanstandeten Blöcke (block-14, block-15, block-17) beziehen sich auf Geschwister-Blöcke derselben Synopse (block-15/16 bzw. block-19), was nach der präzisierten Prüfanweisung ausdrücklich zulässig ist und keine Beanstandung darstellt. block-10 nutzt korrekt einen Hinweis-Text anstelle eines Klartextes, da die vorliegenden Daten (Inhaltsübersicht IRG) leer waren und keine Sachdarstellung möglich war. Ein typografischer Befund ('schließend' statt 'schließend' in block-15) ist ein Rechtschreibfehler, aber kein Sachfehler im Sinne dieses Gutachtens – er wird informationshalber notiert. Kein Block enthält externes Hintergrundwissen, unzulässige Wertungen, Übertreibungen oder sachlich falsche Aussagen.
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Freigegeben 22. Mai 2026