Änderungs-Historie · GVG
5 Drucksachen haben dieses Gesetz im erfassten Zeitraum berührt. Die jüngste Änderung steht oben.
Drucksachen, die dieses Gesetz angefasst haben
- BT-Drs. 21/6214Mit Vorbehalt3. Juni 2026
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzten insbesondere schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf psychosoziale Prozessbegleitung
1 Änderung am Gesetz
- BR-Drs. 326/26Mit Vorbehalt29. Mai 2026
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen
Die Drucksache regelt das deutsche Recht der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen vollständig neu.
1 Änderung am Gesetz
- BR-Drs. 327/26Teils unsicher29. Mai 2026
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1712
Das Gesetz baut das deutsche Strafrecht gegen Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung grundlegend um und setzt zugleich die EU-Richtlinie 2024/1712 um.
1 Änderung am Gesetz
- BT-Drs. 21/6133Mit Vorbehalt26. Mai 2026
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechts – Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt sowie zur Änderung der Zustellungspauschalen und Gebühren im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und in den Justizkostengesetzen
1 Änderung am Gesetz
- BT-Drs. 21/5869Geprüft11. Mai 2026
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1260 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten
Das Gesetz setzt die EU-Richtlinie 2024/1260 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten in deutsches Recht um und ändert dazu acht Gesetze.
2 Änderungen am Gesetz
Bearbeitungsverlauf einzelner Paragraphen
Wer hat zuletzt was an welcher Stelle geändert? Pro Paragraph eine kompakte Übersicht aller bekannten Änderungen.
§ 74
§ 78a
§ 142c
Das Gerichtsverfassungsgesetz erhält einen neuen § 142c, der die Landesstaatsanwaltschaften ausdrücklich zu Vermögensabschöpfungsstellen (nach Artikeln 5 und 11 Absatz 3 der EU-Richtlinie 2024/1260) und zu Vermögensverwaltungsstellen (nach Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie) bestimmt.
§ 143
§ 143 Absatz 4 GVG wird erweitert: Staatsanwaltschaftliche Beamte können künftig auch übergreifend für die Aufgaben der Vermögensabschöpfungsstellen nach dem neuen § 142c Nummer 1 zuständig gemacht werden. Zusätzlich werden die Länder verpflichtet, die Zuständigkeit für die Aufgaben der Vermögensverwaltungsstellen nach § 142c Nummer 2 den Beamten einer Staatsanwaltschaft zuzuweisen.