BT-DRS. 21/6558BUNDESTAG
Was heißt das?
Inhaltlich geprüft, aber mindestens ein Gutachter hat einen Vorbehalt angemerkt. Alle Befund-Stufen erklärt →Worum geht's
Der Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes (Entwurfsstand) ändert das Gesetz von 1990 in drei Punkten.
In der amtlichen Unfallstatistik wird künftig neben dem Grad der Alkohol- auch der Grad der Cannabis-Einwirkung der beteiligten Verkehrsteilnehmer erfasst (§ 2 Absatz 1 Nummer 2).
§ 5 regelt die Datenübermittlung neu: An die statistischen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände dürfen die statistischen Ämter der Länder die Einzelangaben nur noch in einem eingeschränkten Merkmalskatalog übermitteln.
Neu hinzu kommt eine Übermittlung an die nach dem Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz beliehene Gesellschaft privaten Rechts für Zwecke der Unfallprävention und -analyse auf Bundesautobahnen, gebunden an strenge Vorgaben (räumlich, organisatorisch und personell getrennte Organisationseinheiten, unverzügliche Löschung nicht autobahnbezogener Daten, kein Zusammenführen mit anderen Daten).
+ blau neu hinzugekommen · − orange entfernt · farbenblind-sicher (Bang-Wong-Palette)
Der farbige Balken links an einem Block zeigt die Konfidenz der Änderung: hoch · niedrig oder unbestimmt. Die genaue Stufe steht zusätzlich an jedem Block.
StVUnfStatG 1990 – § 2 Absatz 1 Nummer 2
Einfügung · Konfidenz: hoch
StVUnfStatG 1990 – § 5 Absatz 2
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
StVUnfStatG 1990 – § 5 Absatz 5
Einfügung · Konfidenz: hoch
Audit-Trail
Jede Stufe der Vier-Augen-KI-Pipeline – vom ersten Entwurf bis zur Freigabe.
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KI-Bearbeiter
claude-opus-4-8[1m]
Liest Drucksache + aktuellen Gesetzestext und erzeugt das Vorher/Nachher.
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Synopsen-Gutachter konsistent
claude-opus-4-8[1m]
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Vollständigkeit: Artikel 1 enthält genau 3 Änderungsbefehle – Nummer 1 (§ 2 Absatz 1 Nummer 2, Einfügung „Cannabis- sowie“), Nummer 2 Buchstabe a (§ 5 Absatz 2 Neufassung) und Nummer 2 Buchstabe b (§ 5 neuer Absatz 5). Alle drei sind je als ein Block abgedeckt (block-1 bis block-3); Artikel 2 (Inkrafttreten) ist korrekt ohne Block. Korrektheit: Alle „vorher“-Texte stimmen wortgenau mit den lokalen Normquellen (p2.md, p5.md) überein – bei § 5 Absatz 2 vollständig inklusive aller drei Nummern, keine stille Auslassung. Die „nachher“-Texte entsprechen exakt der Befehlsanwendung bzw. dem in der Drucksache zitierten Wortlaut (quote-normalisiert vollständig im befehl_original enthalten), keine Halluzination. Kein Wasserzeichen-Leak: das split-form „Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt“ taucht in keinem Normtext-Feld auf. Hinweis ohne Beanstandung: In der Drucksache steht das öffnende Anführungszeichen bei den eingefügten Absätzen hinter der Absatznummer („(2) „ An die …“); der Bearbeiter hat es vor die Nummer normalisiert – inhaltlich neutral.
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Stand-Gutachter stand passt
claude-opus-4-8[1m]
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Bezugsstand der Drucksache: „vom 15. Juni 1990 (BGBl. I S. 1078), zuletzt durch Artikel 497 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)“. Lokale 00-meta.md stimmt exakt überein: ausfertigung_datum 1990-06-15, Fundstelle BGBl I 1990, 1078, Stand „Zuletzt geändert durch Art. 497 V v. 31.8.2015 I 1474“, letzter_stand_builddate 20151201215522 (liegt nach dem Bezugsdatum 2015-08-31). Stichprobe bestätigt, dass die Drucksache noch nicht eingearbeitet ist: § 2 Absatz 1 Nummer 2 lautet lokal noch „… Grad der Alkoholeinwirkung“ (ohne „Cannabis- sowie“), § 5 Absatz 2 liegt in der alten Fassung mit drei Nummern vor, und ein § 5 Absatz 5 existiert lokal nicht. Der lokale Stand ist damit die korrekte, unveränderte Ausgangsbasis. Hinweis: audit.bezugsstand_warnung ist in der Synopse auf true gesetzt, die unabhängige Prüfung ergibt jedoch eine eindeutige Übereinstimmung – kein realer Stand-Mismatch.
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Freigegeben 19. Juni 2026