Änderungs-Historie · StVUnfStatG 1990
1 Drucksache hat dieses Gesetz im erfassten Zeitraum berührt. Die jüngste Änderung steht oben.
Drucksachen, die dieses Gesetz angefasst haben
Bearbeitungsverlauf einzelner Paragraphen
Wer hat zuletzt was an welcher Stelle geändert? Pro Paragraph eine kompakte Übersicht aller bekannten Änderungen.
§ 2
In der amtlichen Unfallstatistik wird bei den beteiligten Verkehrsteilnehmern künftig neben dem Grad der Alkoholeinwirkung auch der Grad der Cannabiseinwirkung erfasst.
§ 5
Die Übermittlung von Einzelangaben der statistischen Ämter der Länder an die statistischen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände wird neu gefasst: Übermittelt werden die Angaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, von den Personenmerkmalen nach Nummer 2 dabei nur noch Geburtsmonat/-jahr, Geschlecht, Art der Verkehrsbeteiligung, Unfallfolgen sowie Art des Fehlverhaltens, und von Nummer 5 die Angaben ohne das Nationalitätszeichen.
Neu eingefügt wird eine Datenübermittlung an die nach dem Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz beliehene Gesellschaft privaten Rechts: Für Prävention und Analyse von Unfällen auf Bundesautobahnen übermitteln ihr die statistischen Ämter der Länder monatlich und jährlich ausgewählte Einzelangaben. Die Gesellschaft muss dafür räumlich, organisatorisch und personell getrennte Organisationseinheiten mit Amtsträgern oder besonders Verpflichteten einrichten, nicht autobahnbezogene Daten unverzüglich löschen, die Angaben nicht mit anderen personenbezogenen Daten zusammenführen und die Erkenntnisse nur für diese Zwecke verwenden.