BT-DRS. 21/6131BUNDESTAG
Was heißt das?
Inhaltlich geprüft, aber mindestens ein Gutachter hat einen Vorbehalt angemerkt. Alle Befund-Stufen erklärt →Worum geht's
Der Gesetzentwurf erweitert die Befugnisse des Bundeskriminalamts (BKA) zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus und in seiner Aufgabe als Zentralstelle.
Das BKA erhält erstens das Instrument der Sicherungsanordnung (§ 10b sowie neue Absätze in § 52): Es kann Telekommunikationsanbieter verpflichten, Verkehrsdaten vorübergehend zu sichern, solange die Voraussetzungen für eine eigentliche Erhebung noch nicht vorliegen oder die Zuständigkeit noch nicht geklärt ist.
Zweitens darf das BKA öffentlich zugängliche biometrische Daten aus dem Internet (zum Beispiel Lichtbilder) automatisiert mit eigenen Daten abgleichen, um Personen zu identifizieren oder zu lokalisieren (§ 39a); dabei ist die Zusammenarbeit mit Stellen im In- und Ausland möglich, ein Abgleich mit Echtzeitdaten ist verboten.
Drittens darf das BKA Daten, auf die es zugreifen darf, mittels einer automatisierten Anwendung zusammenführen und analysieren (§ 39b), um Zusammenhänge zwischen Personen, Orten und Taten zu erkennen; diskriminierende Algorithmen und rein automatisierte nachteilige Entscheidungen sind ausgeschlossen.
Mehr Kontext
Verstöße gegen die Sicherungspflichten können als Ordnungswidrigkeit mit bis zu 500.000 Euro geahndet werden (§ 87a).
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
+ blau neu hinzugekommen · − orange entfernt · farbenblind-sicher (Bang-Wong-Palette)
Der farbige Balken links an einem Block zeigt die Konfidenz der Änderung: hoch · niedrig oder unbestimmt. Die genaue Stufe steht zusätzlich an jedem Block.
BKAG 2018 – Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: mittel
- ⚠ Der genaue Wortlaut der bestehenden Inhaltsübersicht-Angabe zu § 10a ist im lokalen Markdown nicht als eigene Inhaltsübersicht-Datei hinterlegt; die wiedergegebene Angabe zu § 10a folgt dem Norm-Titel von § 10a und kann im genauen Wortlaut der amtlichen Inhaltsübersicht abweichen.
BKAG 2018 – Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: mittel
- ⚠ Die Inhaltsübersicht-Angabe zu § 39 ist im lokalen Markdown nicht als eigene Datei hinterlegt; der wiedergegebene Titel folgt dem Norm-Titel von § 39. Hinweis: In der Inhaltsübersicht heisst § 39a „… öffentlich zugänglichen Daten …“, in der Paragraphenüberschrift selbst „… öffentlich verfügbaren Daten …“ – diese Inkonsistenz steht so in der Drucksache.
BKAG 2018 – Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht-Änderung · Konfidenz: mittel
- ⚠ Die Inhaltsübersicht-Angabe zu § 87 ist im lokalen Markdown nicht als eigene Datei hinterlegt; der wiedergegebene Titel folgt dem Norm-Titel von § 87.
BKAG 2018 – § 10b
Einfügung · Konfidenz: hoch
BKAG 2018 – § 39a
Einfügung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Überschrift der Norm spricht von „öffentlich verfügbaren Daten“, die Inhaltsübersicht von „öffentlich zugänglichen Daten“ – Inkonsistenz stammt 1:1 aus der Drucksache (Vorabfassung).
BKAG 2018 – § 39b
Einfügung · Konfidenz: hoch
BKAG 2018 – § 52 Absatz 1
Absatz-Neufassung · Konfidenz: mittel
- ⚠ Der geltende § 52 Absatz 1 (lokaler Stand) verweist in Nummer 1 auf „§ 17 oder § 18 des Bundespolizeigesetzes“ und definiert Verkehrsdaten über §§ 9 und 12 TTDSG; die Neufassung verweist auf „§ 18 oder § 19 des Bundespolizeigesetzes“ und § 3 Nummer 70 TKG. Diese Verschiebung der Verweisungen entspricht dem Drucksachen-Wortlaut und ist Teil der Änderung, kein Lokalisierungsfehler.
- ⚠ Die Vorabfassung schreibt die Absatzkennung als „(1) „“ mit nachgestelltem öffnendem Anführungszeichen; im nachher-Text wurde dies zu normalem Absatz-Wortlaut normalisiert.
BKAG 2018 – § 52 Absatz 3
Einfügung · Konfidenz: hoch
BKAG 2018 – § 52 Absatz 3
Mehrfach-Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Block kombiniert die Umnummerierung (bisheriger Absatz 3 wird Absatz 4) und die Wort-Ersetzung im ersten Satz, da beides ein einziger Drucksachen-Befehl ist.
BKAG 2018 – § 52 Absätze 5 bis 8
Einfügung · Konfidenz: hoch
BKAG 2018 – § 87a
Einfügung · Konfidenz: hoch
Audit-Trail
Jede Stufe der Vier-Augen-KI-Pipeline – vom ersten Entwurf bis zur Freigabe.
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KI-Bearbeiter
Claude Opus 4.8
Liest Drucksache + aktuellen Gesetzestext und erzeugt das Vorher/Nachher.
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Synopsen-Gutachter konsistent
Claude Opus 4.8
Details anzeigen
Alle 11 Blocks unabhängig gegen Drucksachen-Volltext (BT 21/6131, Artikel 1 Nr. 1-5) und gegen den lokalen BKAG-2018-Stand geprüft. Die Block-zu-Befehl-Zuordnung ist vollständig und korrekt: Inhaltsübersicht-Buchstaben a/b/c → Blocks 1/2/3; § 10b (Nr. 2) → Block 4; §§ 39a/39b (Nr. 3) → Blocks 5/6; § 52 Buchstaben a/b/c/d (Nr. 4) → Blocks 7/8/9/10; § 87a (Nr. 5) → Block 11. Keine erfundenen Inhalte. Die vier Einfügungs-Paragraphen (§§ 10b, 39a, 39b, 87a) existieren im lokalen Stand nicht – leere vorher-Felder sind hier legitime Einfügungen, kein Degradations-Muster. Die nachher-Texte sind durchgehend echte Normtexte aus der Drucksache, keine Pseudo-Platzhalter. Bei den Neufassungen/Ersetzungen mit gefülltem vorher (Block 7 § 52 Abs. 1, Block 9 § 52 Abs. 3) stimmt vorher wortgenau mit dem lokalen Gesetz überein und nachher exakt mit dem Drucksachen-Wortlaut. Die in der Synopse dokumentierten Unsicherheiten (Inkonsistenz 'öffentlich zugängliche' vs. 'öffentlich verfügbare' Daten; geänderte BPolG-Verweisung § 17/§ 18 → § 18/§ 19) sind drucksachen-eigen und korrekt als solche markiert, keine Lokalisierungsfehler. Hinweis ohne Beanstandung: Artikel 2 (Inkrafttreten) ist kein Block – das ist sachgerecht, da es keine Norm-Änderung am BKAG ist; es ist im klartext_gesamt und in den Bullets ('Ab wann?') abgebildet.
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Stand-Gutachter n/a-neuregelung
Claude Opus 4.8
Details anzeigen
Der Bezugsstand der Drucksache nennt das letzte Änderungsgesetz nur als Platzhalter '…' (Vorabfassung), ist also nicht numerisch gegen den lokalen Stand prüfbar. Der lokale BKAG-2018-Stand (00-meta.md: 'Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 23.4.2026', builddate 20260506174607) liegt vor dem Drucksachen-Datum 26.05.2026. Entscheidend: Die Drucksache besteht ganz überwiegend aus Einfügungen vollständig neuer Paragraphen (§§ 10b, 39a, 39b, 87a) und neuer Absätze in § 52 (Abs. 3, 5-8). Alle vier neuen Paragraphen fehlen im lokalen Stand (keine p10b.md/p39a.md/p39b.md/p87a.md vorhanden) – die Änderungen sind also NICHT eingearbeitet, der lokale Stand ist der korrekte Ausgangspunkt. Die einzigen Änderungen an bestehendem Text (§ 52 Abs. 1 Neufassung, Abs. 3 Umnummerierung) finden ihren vorher-Wortlaut wortgenau im lokalen § 52 wieder (p52.md). Kein Hinweis, dass die Drucksache bereits im lokalen Stand gemergt ist. Ergebnis: ganz überwiegend Neuregelung; der lokale Stand passt als Bezugsbasis. Die bezugsstand_warnung im Audit (Platzhalter-Änderungsgesetz) bleibt berechtigt, ist aber kein Mismatch.
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Freigegeben 19. Juni 2026