BT-DRS. 21/5476BUNDESTAG
Was heißt das?
Bei mindestens einer Änderung war sich der KI-Bearbeiter selbst unsicher. Alle Befund-Stufen erklärt →Worum geht's
Die Drucksache 21/5476 enthält einen Gesetzentwurf der AfD-Fraktion mit zwei materiellen Änderungen.
Erstens soll § 556d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Mietpreisbremse) um eine zusätzliche Begründungspflicht ergänzt werden: Landesregierungen, die ein Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt ausweisen, müssen in der Begründung der Rechtsverordnung künftig auch darlegen, wie der Zuzug von Asylantragstellern und Personen aus Aufnahmeprogrammen des Bundes, der durch Zuweisungsentscheidungen nach Landesrecht entsteht, vollständig ohne zusätzliche Belastung des örtlichen Wohnungsmarktes kompensiert werden soll; Berechnungsgrundlage ist der Durchschnitt der Zuweisungen der drei vorangegangenen Jahre.
Zweitens soll § 45 des Asylgesetzes um einen neuen Absatz 3 erweitert werden, der Kommunen ein Vetorecht gegen die Zuweisung von Asylbegehrenden zur Unterbringung einräumt: Die Zuweisung ist unzulässig, wenn die Kommunalvertretung sich mit Mehrheitsbeschluss dagegen ausgesprochen hat.
Artikel 3 regelt das Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung.
+ blau neu hinzugekommen · − orange entfernt · farbenblind-sicher (Bang-Wong-Palette)
Der farbige Balken links an einem Block zeigt die Konfidenz der Änderung: hoch · niedrig oder unbestimmt. Die genaue Stufe steht zusätzlich an jedem Block.
BGB – § 556d Absatz 2 Satz 8 (neu, nach Absatz 2 Satz 7)
Einfügung · Konfidenz: niedrig
„Die Begründung muss außerdem Angaben dazu enthalten, wie der Zuzug von Asylantragstellern und Personen aus Aufnahmeprogrammen des Bundes aufgrund von Zuweisungsentscheidungen nach Landesrecht, dessen Höhe sich aus dem Durchschnitt der Anzahl der Zuweisungen an die betreffende Kommune in den drei Jahren vor dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung ergibt, in Zukunft vollständig durch eine Unterbringung ohne zusätzliche Belastung des örtlichen Wohnungsmarktes kompensiert werden soll.“
- ⚠ Der Änderungsbefehl spricht von 'die folgenden Sätze' (Plural), das eingefügte Textstück ist jedoch nur ein einziger Satz. Möglicherweise handelt es sich um einen redaktionellen Fehler in der Drucksache.
- ⚠ Der Bezugsstand beider Artikel enthält ein nicht aufgelöstes Platzhalter-Kürzel '…' statt des konkreten Gesetzes und Datums der letzten Änderung – eine präzise Bezugsstand-Prüfung ist daher nicht möglich.
- ⚠ Der Gesetzestext von § 556d Absatz 2 nummeriert seine Sätze nicht ausdrücklich. Die Zuordnung von „Satz 7“ zu „Ferner muss sich aus der Begründung ergeben …“ beruht darauf, dass die Sätze durchgezählt wurden; die Aufzählung der Nummern 1–4 zählt dabei üblicherweise als Teil von Satz 3.
AsylVfG 1992 – § 45 Absatz 3 (neu)
Einfügung · Konfidenz: mittel
„(3) Die Zuweisung von Asylbegehrenden an Kommunen zur Unterbringung ist unzulässig, wenn deren Kommunalvertretung sich mit Mehrheitsbeschluss gegen die Zuweisung ausgesprochen hat.“
- ⚠ Widerspruch zwischen normativem Teil und Begründung: Der normative Teil ordnet die Änderung als neuen Absatz 3 nach Absatz 2 an. Die Begründung (Abschnitt II sowie Besonderer Teil Artikel 2) bezeichnet die Änderung hingegen als Ergänzung von '§ 45 Absatz 1 AsylG'. Da der normative Text maßgeblich ist, wurde der Einfügungsort als nach Absatz 2 (neuer Absatz 3) gewertet – die Diskrepanz zur Begründung wurde als Konfidenz-Absenkung berücksichtigt.
- ⚠ Der Bezugsstand enthält ein nicht aufgelöstes Platzhalter-Kürzel '…' statt des konkreten Gesetzes und Datums der letzten Änderung – eine genaue Bezugsstand-Prüfung ist nicht möglich.
- ⚠ Die Drucksache nennt das Gesetz „Asylgesetz“, die amtliche Abkürzung lautet „AsylVfG 1992“. Es handelt sich um dasselbe Gesetz; „Asylgesetz“ ist die gebräuchliche Kurzbezeichnung.
Audit-Trail
Jede Stufe der Vier-Augen-KI-Pipeline – vom ersten Entwurf bis zur Freigabe.
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KI-Bearbeiter
claude-sonnet-4-6
Liest Drucksache + aktuellen Gesetzestext und erzeugt das Vorher/Nachher.
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Synopsen-Gutachter konsistent
claude-sonnet-4-6
Details anzeigen
Beide Blöcke gegen Drucksache 21/5476 + amtliche Gesetzestexte (bgb §556d, asylvfg 1992 §45) geprüft. Der Änderungsbefehl steht wortgenau in der Drucksache, vorher wortgenau im Gesetzestext, nachher korrekt (eingefügter Text platziert, kein Bestandstext verändert). Erstprüfung: block-1 Konfidenz von 'mittel' auf 'niedrig' herabgestuft, da der Änderungsbefehl 'Sätze' (Plural) nennt, faktisch aber nur ein Satz eingefügt wird – nicht aus der Drucksache auflösbar, als Unsicherheit dokumentiert. block-2 (AsylG §45): Widerspruch normativer Teil (neuer Abs. 3) vs. Begründung (nennt Abs. 1) – normativer Teil maßgeblich umgesetzt, Widerspruch dokumentiert. Nach Anpassung konsistent.
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Stand-Gutachter unsicher
claude-sonnet-4-6
Details anzeigen
Bezugsstand beider Artikel enthält Platzhalter '…' (Fraktions-Entwurf) – keine eindeutige Stand-Prüfung möglich, daher bezugsstand_warnung=true. Die 'vorher'-Wortlaute stimmen jedoch wortgenau mit den aktuellen amtlichen Gesetzestexten überein.
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Freigegeben 25. Mai 2026