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BR-Drs. 337/26 – Entwurf eines Gesetzes zu der Zusatzvereinbarung vom 8. Juni 2023 zur Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten

Symbolbild zur Gesetzesänderung – Themenfeld Steuern und Finanzen

BR-DRS. 337/26BUNDESRAT

Mit Vorbehalt
Was heißt das?Inhaltlich geprüft, aber mindestens ein Gutachter hat einen Vorbehalt angemerkt. Alle Befund-Stufen erklärt →

2 Änderungen · Gesetze: · Drucksache vom 29. Mai 2026

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Entwurfsstand dieser Drucksache. Diese Bundestagsdrucksache hat den Dokumenttyp Gesetzentwurf; der hier gezeigte Vorher/Nachher-Vergleich bildet den darin vorgeschlagenen Entwurfsstand ab. Ob, wann und in welcher Form daraus geltendes Recht wurde, geht aus der Drucksache selbst nicht hervor – Hinweise zum aktuellen Stand finden sich ggf. im Klartext und in den verlinkten Quellen.
KI-erzeugt, unabhängig geprüft. Bei juristischen Anwendungen unbedingt den Original-Drucksachentext heranziehen.

Worum geht's

Mit diesem Vertragsgesetz stimmt der deutsche Gesetzgeber einer internationalen Zusatzvereinbarung vom 8. Juni 2023 zu, die den weltweiten automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten zwischen Steuerbehörden erweitert.

Künftig werden zwischen den teilnehmenden Staaten zusätzliche Angaben ausgetauscht, unter anderem zu neuen digitalen Finanzprodukten, zu Derivaten mit Bezug auf Kryptowerte und zu Beteiligungen an Investmentunternehmen, die in Kryptowerte investieren.

Das Gesetz ändert kein bestehendes deutsches Gesetz, sondern setzt den völkerrechtlichen Vertrag innerstaatlich in Kraft (Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes).

Für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft entsteht laut Entwurf kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, da nur der Austausch zwischen den zuständigen Behörden geregelt wird.

Wen betrifft es?Vor allem die Steuerbehörden der beteiligten Staaten, die zusätzliche Kontoinformationen austauschen; mittelbar Inhaberinnen und Inhaber von Finanzkonten und digitalen Finanzprodukten mit Auslandsbezug.
Was ändert sich?Deutschland stimmt einer Zusatzvereinbarung zu, die den automatischen Informationsaustausch unter anderem auf neue digitale Finanzprodukte, Derivate mit Kryptowert-Bezug und Beteiligungen an Kryptowert-Investmentunternehmen erweitert.
Ab wann?Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft; der Tag des völkerrechtlichen Inkrafttretens der Zusatzvereinbarung für Deutschland wird gesondert im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.
Was ist noch unsicher?Nichts Wesentliches in der Zuordnung der Vorschriften; das Gesetz ändert kein bestehendes Gesetz, sondern setzt einen völkerrechtlichen Vertrag um. Der genaue Zeitpunkt des Wirksamwerdens gegenüber einzelnen Staaten hängt von deren Notifikationen ab.

+ blau neu hinzugekommen  ·  − orange entfernt  ·  farbenblind-sicher (Bang-Wong-Palette)

Der farbige Balken links an einem Block zeigt die Konfidenz der Änderung: hoch  ·  niedrig oder unbestimmt. Die genaue Stufe steht zusätzlich an jedem Block.

Klartext je Änderung folgt. Der laienverständliche Klartext zu den einzelnen Änderungen dieser Drucksache wird noch erstellt. Die Zusammenfassung und der Steckbrief weiter oben fassen die Drucksache bereits laienverständlich zusammen.

– Artikel 1

Neuregelung · Konfidenz: hoch

Der in Asunción am 26. November 2024 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Zusatzvereinbarung vom 8. Juni 2023 zur Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (BGBl. 2015 II S. 1630, 1632) wird zugestimmt. Die Zusatzvereinbarung wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
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Der in Asunción am 26. November 2024 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Zusatzvereinbarung vom 8. Juni 2023 zur Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (BGBl. 2015 II S. 1630, 1632) wird zugestimmt. Die Zusatzvereinbarung wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

– Artikel 2

Neuregelung · Konfidenz: hoch

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem die Zusatzvereinbarung nach ihrem § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 2.1 der Mehrseitigen Vereinbarung für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
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(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem die Zusatzvereinbarung nach ihrem § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 2.1 der Mehrseitigen Vereinbarung für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Audit-Trail

Jede Stufe der Vier-Augen-KI-Pipeline – vom ersten Entwurf bis zur Freigabe.

  1. KI-Bearbeiter

    Claude Opus 4.8

    Liest Drucksache + aktuellen Gesetzestext und erzeugt das Vorher/Nachher.

    Prompt-Version 1.0

  2. Synopsen-Gutachter konsistent

    Claude Opus 4.8

    Details anzeigen

    337/26 ist ein reines Vertrags-Zustimmungsgesetz (Vertragsgesetz) nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Es setzt die Zusatzvereinbarung vom 8. Juni 2023 zur Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 (CRS MCAA) innerstaatlich in Kraft. Der operative Gesetzestext besteht ausschließlich aus Artikel 1 (Zustimmung zum völkerrechtlichen Vertrag) und Artikel 2 (Inkrafttreten). Kein bestehendes deutsches Stammgesetz wird geändert; folglich ist betroffene_gesetze legitim leer und beide Bloecke sind korrekt als art 'Neuregelung' mit leerem 'vorher' modelliert. Beide nachher-Felder geben den Drucksachen-Wortlaut (Zeilen 154-162) verbatim wieder. Keine Halluzination, keine stille Auslassung, kein übersehenes geändertes Gesetz.

    4. Juni 2026

  3. Stand-Gutachter n/a-neuregelung

    Claude Opus 4.8

    Details anzeigen

    Stand-Prüfung nicht anwendbar: 337/26 ändert kein bestehendes deutsches Gesetz, sondern ist ein Vertrags-Zustimmungsgesetz nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 GG (Zustimmung zur Zusatzvereinbarung vom 8. Juni 2023 zur Mehrseitigen Vereinbarung / CRS MCAA). betroffene_gesetze ist leer, alle Bloecke sind art 'Neuregelung' mit leerem 'vorher'. Es existiert kein lokaler Daten/<slug>-Bezugsstand, gegen den ein Stand-Vergleich geführt werden könnte; ein 'bereits eingearbeiteter Stand'-Risiko (gemergte Synopse) ist strukturell ausgeschlossen, da nichts eingearbeitet wird. Der einzige Datumsbezug im operativen Text ist die zugrundeliegende Mehrseitige Vereinbarung (BGBl. 2015 II S. 1630, 1632) – ein völkerrechtlicher Vertrag in BGBl Teil II, kein Gesetz im gii-Korpus.

    4. Juni 2026

  4. Freigegeben 19. Juni 2026

    betreiber

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