Zum Inhalt springen

BR-Drs. 336/26 – Entwurf eines Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 8. Juni 2023 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen nach dem Melderahmen für Kryptowerte

Symbolbild zur Gesetzesänderung – Themenfeld Verwaltung allgemein

BR-DRS. 336/26BUNDESRAT

Mit Vorbehalt
Was heißt das?Inhaltlich geprüft, aber mindestens ein Gutachter hat einen Vorbehalt angemerkt. Alle Befund-Stufen erklärt →

3 Änderungen · Gesetze: · Drucksache vom 29. Mai 2026

Als PDF speichern:
Entwurfsstand dieser Drucksache. Diese Bundestagsdrucksache hat den Dokumenttyp Gesetzentwurf; der hier gezeigte Vorher/Nachher-Vergleich bildet den darin vorgeschlagenen Entwurfsstand ab. Ob, wann und in welcher Form daraus geltendes Recht wurde, geht aus der Drucksache selbst nicht hervor – Hinweise zum aktuellen Stand finden sich ggf. im Klartext und in den verlinkten Quellen.
KI-erzeugt, unabhängig geprüft. Bei juristischen Anwendungen unbedingt den Original-Drucksachentext heranziehen.

Worum geht's

Mit diesem Vertragsgesetz stimmt Deutschland einer internationalen Vereinbarung zu, mit der Steuerbehörden verschiedener Staaten automatisch Informationen über Krypto-Transaktionen austauschen.

Ziel ist es, grenzüberschreitende Steuerhinterziehung zu bekämpfen: Deutschland erhebt bei in Deutschland ansässigen Anbietern von Krypto-Dienstleistungen Daten über Transaktionen ausländischer Nutzer und übermittelt diese den jeweiligen Heimatstaaten – im Gegenzug bekommt Deutschland entsprechende Daten über deutsche Nutzer aus dem Ausland.

Das Gesetz ändert kein bestehendes deutsches Gesetz, sondern setzt die völkerrechtliche Vereinbarung innerstaatlich in Kraft.

Wen betrifft es?Anbieter von Krypto-Dienstleistungen in Deutschland sowie deren Nutzer mit Steuerpflicht im Ausland (und umgekehrt deutsche Nutzer bei ausländischen Anbietern); der Datenaustausch läuft über die zuständigen Steuerbehörden, insbesondere das Bundeszentralamt für Steuern.
Was ändert sich?Deutschland stimmt der Mehrseitigen Vereinbarung zum automatischen Austausch von Krypto-Informationen zu und ermächtigt das Bundesfinanzministerium, künftige Änderungen am Austauschumfang per Rechtsverordnung in Kraft zu setzen.
Ab wann?Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft; wann die Vereinbarung selbst für Deutschland wirksam wird, wird gesondert im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.
Was ist noch unsicher?Inhaltlich nichts Wesentliches: Der normative Teil ist eindeutig ein Zustimmungsgesetz nach Artikel 59 Absatz 2 des Grundgesetzes und ändert kein bestehendes deutsches Stammgesetz.

+ blau neu hinzugekommen  ·  − orange entfernt  ·  farbenblind-sicher (Bang-Wong-Palette)

Der farbige Balken links an einem Block zeigt die Konfidenz der Änderung: hoch  ·  niedrig oder unbestimmt. Die genaue Stufe steht zusätzlich an jedem Block.

Klartext je Änderung folgt. Der laienverständliche Klartext zu den einzelnen Änderungen dieser Drucksache wird noch erstellt. Die Zusammenfassung und der Steckbrief weiter oben fassen die Drucksache bereits laienverständlich zusammen.

– Artikel 1

Neuregelung · Konfidenz: hoch

Der in Asunción am 26. November 2024 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Mehrseitigen Vereinbarung vom 8. Juni 2023 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen nach dem Melderahmen für Kryptowerte wird zugestimmt. Die Mehrseitige Vereinbarung wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
@@ Neu @@
Der in Asunción am 26. November 2024 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Mehrseitigen Vereinbarung vom 8. Juni 2023 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen nach dem Melderahmen für Kryptowerte wird zugestimmt. Die Mehrseitige Vereinbarung wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

– Artikel 2

Neuregelung · Konfidenz: hoch

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Änderungen des § 2 Absatz 3 der in Artikel 1 genannten Mehrseitigen Vereinbarung nach ihrem § 6 Absatz 2, die sich im Rahmen der Ziele der Mehrseitigen Vereinbarung halten, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.
@@ Neu @@
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Änderungen des § 2 Absatz 3 der in Artikel 1 genannten Mehrseitigen Vereinbarung nach ihrem § 6 Absatz 2, die sich im Rahmen der Ziele der Mehrseitigen Vereinbarung halten, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.

– Artikel 3

Neuregelung · Konfidenz: hoch

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem die Mehrseitige Vereinbarung nach ihrem § 7 Absatz 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
@@ Neu @@
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem die Mehrseitige Vereinbarung nach ihrem § 7 Absatz 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Audit-Trail

Jede Stufe der Vier-Augen-KI-Pipeline – vom ersten Entwurf bis zur Freigabe.

  1. KI-Bearbeiter

    Claude Opus 4.8

    Liest Drucksache + aktuellen Gesetzestext und erzeugt das Vorher/Nachher.

    Prompt-Version 1.0

  2. Synopsen-Gutachter konsistent

    Claude Opus 4.8

    Details anzeigen

    Alle drei Blöcke wurden wortgenau gegen den normativen Teil der Drucksache (Drucksache 336/26, Seite 7, Zeilen 135-147 des Plaintext) geprüft. befehl_original und nachher stimmen jeweils zeichengenau mit dem Gesetzestext der Drucksache überein. vorher ist korrekt leer (Neuregelung). Keine Halluzination: jede Aussage in nachher und in den Klartext-Feldern ist im Quelltext belegt (Datenarten Zeilen 191-195, Artikel 59 Absatz 2 GG Zeilen 62-66 und 154, Bundeszentralamt für Steuern Zeile 158, Verordnungsermächtigung Zeilen 160-174). Keine stille Auslassung: der gesamte normative Text ist abgedeckt, es gibt keinen weiteren Artikel. Kein Multi-Replace-Fall, da keine Wort-Ersetzungen vorkommen. Vollständigkeit gegeben: die Drucksache enthält genau drei Artikel, die Synopse genau drei Blöcke. Das bezugsstand-Feld der Synopse beschreibt das Vertragsgesetz korrekt.

    4. Juni 2026

  3. Stand-Gutachter n/a-neuregelung

    Claude Opus 4.8

    Details anzeigen

    Die Stand-Prüfung ist gegenstandslos. Drucksache 336/26 ist ein reines Vertrags-Zustimmungsgesetz nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes zur Mehrseitigen Vereinbarung vom 8. Juni 2023 (CARF). Es ändert kein bestehendes deutsches Stammgesetz, sondern setzt einen völkerrechtlichen Vertrag innerstaatlich in Kraft (drei Artikel: Zustimmung, Verordnungsermächtigung BMF, Inkrafttreten). betroffene_gesetze ist leer und legitim leer. Es gibt daher kein lokales Daten/<slug>/00-meta.md, gegen das ein Bezugsstand geprüft werden könnte: kein Einleitungssatz 'in der Fassung der Bekanntmachung vom ... zuletzt geändert durch Artikel N des Gesetzes vom ...' existiert, weil kein bestehendes Gesetz adressiert wird. Es kann kein 'bereits eingearbeiteter Stand' vorliegen, weil es keinen Vorher-Stand gibt – die drei Blöcke sind Neuregelung. Damit entfällt jede Mismatch-Möglichkeit. bezugs_datum_letzte_änderung und lokaler_builddate sind nicht anwendbar (null).

    4. Juni 2026

  4. Freigegeben 19. Juni 2026

    betreiber

← Alle Synopsen