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BR-Drs. 335/26 – Entwurf eines Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 22. Juni 2021 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Einkünfte, die mittels digitaler Plattformen erzielt wurden

Symbolbild zur Gesetzesänderung – Themenfeld Digitales und Daten

BR-DRS. 335/26BUNDESRAT

Mit Vorbehalt
Was heißt das?Inhaltlich geprüft, aber mindestens ein Gutachter hat einen Vorbehalt angemerkt. Alle Befund-Stufen erklärt →

3 Änderungen · Gesetze: · Drucksache vom 29. Mai 2026

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Entwurfsstand dieser Drucksache. Diese Bundestagsdrucksache hat den Dokumenttyp Gesetzentwurf; der hier gezeigte Vorher/Nachher-Vergleich bildet den darin vorgeschlagenen Entwurfsstand ab. Ob, wann und in welcher Form daraus geltendes Recht wurde, geht aus der Drucksache selbst nicht hervor – Hinweise zum aktuellen Stand finden sich ggf. im Klartext und in den verlinkten Quellen.
KI-erzeugt, unabhängig geprüft. Bei juristischen Anwendungen unbedingt den Original-Drucksachentext heranziehen.

Worum geht's

Dieses Gesetz ist ein Vertragsgesetz: Mit ihm stimmt Deutschland einer internationalen Vereinbarung zu, die den automatischen Austausch von Steuer-Informationen über Einkünfte regelt, die Menschen über digitale Plattformen erzielen (zum Beispiel über Vermietungs-, Liefer- oder Vermittlungsplattformen).

Innerhalb der EU werden solche Plattform-Einkünfte bereits auf Grundlage der DAC-7-Richtlinie zwischen den Steuerbehörden ausgetauscht; mit dieser Mehrseitigen Vereinbarung wird der Austausch zusätzlich auf Staaten außerhalb der EU (Drittstaaten) ausgeweitet.

Das Gesetz ändert kein bestehendes deutsches Gesetz, sondern setzt den völkerrechtlichen Vertrag innerstaatlich in Kraft (Artikel 59 Absatz 2 des Grundgesetzes).

Es ermächtigt außerdem das Bundesfinanzministerium, künftige technische Anpassungen der auszutauschenden Daten per Rechtsverordnung umzusetzen.

Wen betrifft es?Vor allem Steuerbehörden und Plattformbetreiber: Deutschland tauscht Informationen über Einkünfte aus, die Anbieter über digitale Plattformen erzielen, künftig auch mit Staaten außerhalb der EU. Für Bürgerinnen und Bürger entsteht laut Entwurf kein zusätzlicher Aufwand.
Was ändert sich?Deutschland stimmt einer Mehrseitigen Vereinbarung zu, die den automatischen Austausch von Plattform-Steuerdaten mit Drittstaaten ermöglicht. Ein bestehendes deutsches Gesetz wird dabei nicht geändert; der Vertrag wird innerstaatlich in Kraft gesetzt.
Ab wann?Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Wann die Vereinbarung selbst für Deutschland wirksam wird, richtet sich nach ihrem § 7 Absatz 2 und wird gesondert im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.
Was ist noch unsicher?Inhaltlich ist der Gesetzestext eindeutig; alle drei Artikel sind klar zuordenbar. Offen bleibt nur der genaue Zeitpunkt des völkerrechtlichen Inkrafttretens, der später bekannt gegeben wird.

+ blau neu hinzugekommen  ·  − orange entfernt  ·  farbenblind-sicher (Bang-Wong-Palette)

Der farbige Balken links an einem Block zeigt die Konfidenz der Änderung: hoch  ·  niedrig oder unbestimmt. Die genaue Stufe steht zusätzlich an jedem Block.

Klartext je Änderung folgt. Der laienverständliche Klartext zu den einzelnen Änderungen dieser Drucksache wird noch erstellt. Die Zusammenfassung und der Steckbrief weiter oben fassen die Drucksache bereits laienverständlich zusammen.

– Artikel 1

Neuregelung · Konfidenz: hoch

Der in Asunción am 26. November 2024 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Mehrseitigen Vereinbarung vom 22. Juni 2021 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Einkünfte, die mittels digitaler Plattformen erzielt wurden, wird zugestimmt. Die Mehrseitige Vereinbarung wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
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Artikel 1
Der in Asunción am 26. November 2024 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Mehrseitigen Vereinbarung vom 22. Juni 2021 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Einkünfte, die mittels digitaler Plattformen erzielt wurden, wird zugestimmt. Die Mehrseitige Vereinbarung wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

– Artikel 2

Neuregelung · Konfidenz: hoch

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Änderungen des § 2 Absatz 3 bis 5 der in Artikel 1 genannten Mehrseitigen Vereinbarung nach ihrem § 6 Absatz 2, die sich im Rahmen der Ziele der Mehrseitigen Vereinbarung halten, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.
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Artikel 2
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Änderungen des § 2 Absatz 3 bis 5 der in Artikel 1 genannten Mehrseitigen Vereinbarung nach ihrem § 6 Absatz 2, die sich im Rahmen der Ziele der Mehrseitigen Vereinbarung halten, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.

– Artikel 3

Neuregelung · Konfidenz: hoch

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem die Mehrseitige Vereinbarung nach ihrem § 7 Absatz 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
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Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem die Mehrseitige Vereinbarung nach ihrem § 7 Absatz 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Audit-Trail

Jede Stufe der Vier-Augen-KI-Pipeline – vom ersten Entwurf bis zur Freigabe.

  1. KI-Bearbeiter

    Claude Opus 4.8

    Liest Drucksache + aktuellen Gesetzestext und erzeugt das Vorher/Nachher.

    Prompt-Version 1.0

  2. Synopsen-Gutachter konsistent

    Claude Opus 4.8

    Details anzeigen

    Edge-Case-Urteil: LEGITIM LEER. BR-Drs. 335/26 ist ein reines Vertrags-Zustimmungsgesetz nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes zur Mehrseitigen Vereinbarung vom 22. Juni 2021 (am 26.11.2024 in Asunción unterzeichnet). Die Drucksache sagt das explizit: 'Die Mehrseitige Vereinbarung bedarf zu ihrer innerstaatlichen Inkraftsetzung eines Vertragsgesetzes nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes' (Vorblatt) und in der Begründung zu Artikel 1: 'findet Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da sie ein völkerrechtlicher Vertrag ist'. Das Gesetz schafft ein neues Stammgesetz (Vertragsgesetz) und ändert KEIN bestehendes deutsches Gesetz; betroffene_gesetze ist deshalb korrekt leer, und alle drei Bloecke sind korrekt als art 'Neuregelung' mit leerem vorher geführt. Der einzige denkbare Verdacht auf ein übersehenes Gesetz wäre das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG); die Drucksache stellt jedoch ausdrücklich klar, dass eine PStTG-Änderung NICHT Teil dieses Gesetzes ist, sondern 'einem späteren Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des ... PStTG ... vorbehalten' bleibt (Abschnitt E.3). Kein Änderungsbefehl an einem bestehenden Gesetz wurde übersehen. Inhaltsabgleich der drei Bloecke gegen den Gesetzentwurfs-Wortlaut (Artikel 1-3 im Drucksachentext): Block 1 (Art. 1, Zustimmung + Veröffentlichungsanordnung) wortgenau; Block 2 (Art. 2, Verordnungsermaechtigung BMF für Änderungen des Paragraf 2 Absatz 3 bis 5 nach Paragraf 6 Absatz 2 der Vereinbarung) wortgenau; Block 3 (Art. 3, Inkrafttreten + BGBl-Bekanntgabe nach Paragraf 7 Absatz 2) wortgenau. Keine Halluzination, keine Auslassung, alle drei Artikel des Gesetzes vollständig erfasst. Synopse ist konsistent und freigabefähig.

    4. Juni 2026

  3. Stand-Gutachter n/a-neuregelung

    Claude Opus 4.8

    Details anzeigen

    Kein Bezugsstand-Vergleich möglich oder nötig: BR-Drs. 335/26 ist ein reines Vertrags-Zustimmungsgesetz nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 GG, das ein neues Stammgesetz (Vertragsgesetz zur Mehrseitigen Vereinbarung vom 22. Juni 2021) schafft und KEIN bestehendes deutsches Gesetz ändert. betroffene_gesetze ist leer, es gibt keinen Einleitungssatz vom Typ 'in der Fassung der Bekanntmachung vom ..., zuletzt geändert durch Artikel N des Gesetzes vom ...', also kein bezugs_datum_letzte_änderung. Es existiert kein lokales Norm-Markdown unter Daten/, gegen das ein Stand verglichen werden könnte. Der Stand-Check ist für Neuregelungen nicht anwendbar; die Synopse kann unabhängig vom lokalen gii-Stand erzeugt werden.

    4. Juni 2026

  4. Freigegeben 19. Juni 2026

    betreiber

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