BT-DRS. 21/6509BUNDESTAG
Was heißt das?
Inhaltlich geprüft, aber mindestens ein Gutachter hat einen Vorbehalt angemerkt. Alle Befund-Stufen erklärt →+ blau neu hinzugekommen · − orange entfernt · farbenblind-sicher (Bang-Wong-Palette)
Der farbige Balken links an einem Block zeigt die Konfidenz der Änderung: hoch · niedrig oder unbestimmt. Die genaue Stufe steht zusätzlich an jedem Block.
VerpflG – § 1 Absatz 2 und 3
Absatz-Neufassung · Konfidenz: hoch
„(2) Die Verpflichtung wird mündlich in Anwesenheit der zu verpflichtenden Person vorgenommen. Sie kann auch im Wege der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung vorgenommen werden. Bei der Verpflichtung ist auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hinzuweisen.
(3) Über die Verpflichtung wird eine Niederschrift aufgenommen, die die verpflichtete Person mitunterzeichnet und von der ihr eine Abschrift überlassen wird. Wird die Verpflichtung im Wege der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung vorgenommen, ist dies in der Niederschrift zu vermerken. Die Niederschrift kann auch als elektronisches Dokument aufgenommen werden. Die elektronische Niederschrift muss von der verpflichteten Person entweder mit ihrer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder auf einem zur elektronischen Erfassung der Unterschrift geeigneten Hilfsmittel unterzeichnet werden. Die zuständige Stelle hat die elektronische Niederschrift mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und diese Niederschrift oder eine Abschrift der verpflichteten Person zu überlassen. Wird bei einer Verpflichtung im Wege der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung die Niederschrift in Papierform aufgenommen, hat die zuständige Stelle der verpflichteten Person eine unterzeichnete Abschrift der Niederschrift zu übermitteln, die die verpflichtete Person unverzüglich unterzeichnet und an die zuständige Stelle zurücksendet. Von der Überlassung oder Übermittlung der Niederschrift oder Abschrift kann abgesehen werden, wenn dies im Interesse der inneren oder äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland geboten ist.“
VerpflG – § 3
Aufhebung · Konfidenz: hoch
Diese Vorschrift wird aufgehoben.
EUStAG – § 3
Streichung · Konfidenz: hoch
a) Absatz 2 wird gestrichen.
b) Die Absätze 3 bis 5 werden zu den Absätzen 2 bis 4.
- ⚠ Kombinierter Block gemäß Auftrag: Buchstabe a (Streichung des bisherigen Absatzes 2) und Buchstabe b (Umnummerierung der bisherigen Absätze 3 bis 5 zu den Absätzen 2 bis 4) sind in EINEM Vorher/Nachher-Block dargestellt. „vorher" zeigt den vollständigen geltenden § 3 (Absätze 1 bis 5), „nachher" den § 3 ohne den alten Absatz 2 und mit entsprechend aufrückender Nummerierung. Absatz 1 bleibt unverändert; der Wortlaut der aufrückenden Absätze ist inhaltlich unverändert.
EUStAG – § 4 Absatz 2
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
- ⚠ Die ersetzte Angabe „Absatz 5" bezieht sich auf § 479 der Strafprozessordnung (im Text: „§ 479 Absatz 5 Satz 2 und 3"), nicht auf einen Absatz des § 4 EUStAG selbst. Die Angabe kommt in § 4 Absatz 2 genau einmal vor, die Zuordnung ist daher eindeutig.
Audit-Trail
Jede Stufe der Vier-Augen-KI-Pipeline – vom ersten Entwurf bis zur Freigabe.
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KI-Bearbeiter
Claude Opus 4.8 (1M context)
Liest Drucksache + aktuellen Gesetzestext und erzeugt das Vorher/Nachher.
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Synopsen-Gutachter konsistent
Claude Opus 4.8 (1M context)
Details anzeigen
Vier Blöcke über zwei Gesetze (VerpflG, EUStAG) unabhängig gegen Drucksachen-Plaintext (2106509.txt) und lokale Norm-Markdowns geprüft. Jeder befehl_original steht wortgenau in der Drucksache; jedes vorher steht wortgenau im geltenden Norm-Markdown; jedes nachher ergibt sich korrekt aus der Anwendung des Befehls. Keine Halluzination, keine stille Auslassung, keine unvollständige Mehrfach-Ersetzung gefunden. Kernprüfung block-3 (EUStAG § 3): vorher zeigt den vollständigen geltenden § 3 mit allen Absätzen 1 bis 5, nachher den § 3 ohne den alten Absatz 2, mit korrekt zu 2/3/4 aufgerückten und inhaltlich unveränderten Absätzen – verifiziert Wort für Wort gegen eustag/p3.md. Schema-konform (schema_version 1, alle Pflichtfelder, art-Werte aus der erlaubten Liste).
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Stand-Gutachter stand passt
Claude Opus 4.8 (1M context)
Details anzeigen
Beide Bezugsstände decken sich mit den lokalen Meta-Angaben. VerpflG: Drucksache nennt „vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist“ – verpflg/00-meta.md führt exakt „Geändert durch § 1 Nr. 4 G v. 15.8.1974 I 1942“, Ausfertigung 1974-03-02, Fundstelle BGBl I 1974, 469, 547. EUStAG: Drucksache nennt „vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1648)“ ohne spätere Änderung – eustag/00-meta.md: Ausfertigung 2020-07-10, Fundstelle BGBl I 2020, 1648. Entscheidend: Alle vorher-Wortlaute liegen lokal in der noch zu ändernden (nicht eingearbeiteten) Form vor – VerpflG § 1 Abs. 2/3 im alten Wortlaut (p1.md), VerpflG § 3 Berlin-Klausel vorhanden (p3.md), EUStAG § 3 mit noch fünf Absätzen inkl. des zu streichenden Absatzes 2 (p3.md), EUStAG § 4 Abs. 2 verweist noch auf „§ 479 Absatz 5“ (p4.md). Kein Hinweis, dass die Drucksache bereits in den lokalen Stand eingearbeitet wäre; die bezugsstand_warnung der Synopse (false) ist konsistent.
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Freigegeben 19. Juni 2026