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BT-Drs. 21/6330 – Entwurf eines Gesetzes zur Abweichung von dem Anpassungsverfahren gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes für das Jahr 2026 (Anpassungsverfahrensabweichungsgesetz 2026)

Symbolbild zur Gesetzesänderung – Themenfeld Verwaltung allgemein

BT-DRS. 21/6330BUNDESTAG

Mit Vorbehalt
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3 Änderungen · Gesetze: ANPASSUNGSVERFAHRENSABWEICHUNGSG 2026 · Drucksache vom 9. Juni 2026

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Entwurfsstand dieser Drucksache. Diese Bundestagsdrucksache hat den Dokumenttyp Gesetzentwurf; der hier gezeigte Vorher/Nachher-Vergleich bildet den darin vorgeschlagenen Entwurfsstand ab. Ob, wann und in welcher Form daraus geltendes Recht wurde, geht aus der Drucksache selbst nicht hervor – Hinweise zum aktuellen Stand finden sich ggf. im Klartext und in den verlinkten Quellen.
KI-erzeugt, unabhängig geprüft. Bei juristischen Anwendungen unbedingt den Original-Drucksachentext heranziehen.

+ blau neu hinzugekommen  ·  − orange entfernt  ·  farbenblind-sicher (Bang-Wong-Palette)

Der farbige Balken links an einem Block zeigt die Konfidenz der Änderung: hoch  ·  niedrig oder unbestimmt. Die genaue Stufe steht zusätzlich an jedem Block.

Klartext je Änderung folgt. Der laienverständliche Klartext zu den einzelnen Änderungen dieser Drucksache wird noch erstellt. Die Zusammenfassung und der Steckbrief weiter oben fassen die Drucksache bereits laienverständlich zusammen.

ANPASSUNGSVERFAHRENSABWEICHUNGSG 2026 – § 1

Neuregelung · Konfidenz: hoch

Abweichung für die Entschädigung nach § 11 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes
(1) In Abweichung von der Anpassung gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes beträgt die Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes für den Monat August 2026 11 336,46 Euro. Ab dem 1. September 2026 beträgt die Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes 11 833,47 Euro.
(2) Das Anpassungsverfahren nach § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes bleibt im Übrigen für die 21. Wahlperiode des Deutschen Bundestages wirksam. Zum 1. Juli 2027 wird das Anpassungsverfahren ausgehend von dem Betrag 11 833,47 Euro durchgeführt.
@@ Neu @@
§ 1
Abweichung für die Entschädigung nach § 11 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes
(1) In Abweichung von der Anpassung gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes beträgt die Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes für den Monat August 2026 11 336,46 Euro. Ab dem 1. September 2026 beträgt die Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes 11 833,47 Euro.
(2) Das Anpassungsverfahren nach § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes bleibt im Übrigen für die 21. Wahlperiode des Deutschen Bundestages wirksam. Zum 1. Juli 2027 wird das Anpassungsverfahren ausgehend von dem Betrag 11 833,47 Euro durchgeführt.

ANPASSUNGSVERFAHRENSABWEICHUNGSG 2026 – § 2

Neuregelung · Konfidenz: hoch

Abweichung für den fiktiven Bemessungsbetrag nach § 35a Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes
(1) In Abweichung von der Anpassung gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes beträgt der fiktive Bemessungsbetrag nach § 35a Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes für den Monat August 2026 9 692,54 Euro. Ab dem 1. September 2026 beträgt der fiktive Bemessungsbetrag nach § 35a Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes 10 117,47 Euro.
(2) Das Anpassungsverfahren nach § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes bleibt im Übrigen für die 21. Wahlperiode des Deutschen Bundestages wirksam. Zum 1. Juli 2027 wird das Anpassungsverfahren ausgehend von dem Betrag 10 117,47 Euro durchgeführt.
@@ Neu @@
§ 2
Abweichung für den fiktiven Bemessungsbetrag nach § 35a Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes
(1) In Abweichung von der Anpassung gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes beträgt der fiktive Bemessungsbetrag nach § 35a Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes für den Monat August 2026 9 692,54 Euro. Ab dem 1. September 2026 beträgt der fiktive Bemessungsbetrag nach § 35a Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes 10 117,47 Euro.
(2) Das Anpassungsverfahren nach § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes bleibt im Übrigen für die 21. Wahlperiode des Deutschen Bundestages wirksam. Zum 1. Juli 2027 wird das Anpassungsverfahren ausgehend von dem Betrag 10 117,47 Euro durchgeführt.

ANPASSUNGSVERFAHRENSABWEICHUNGSG 2026 – § 3

Neuregelung · Konfidenz: mittel

Abweichung für den fiktiven Bemessungsbetrag nach § 35b Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes
(1) In Abweichung von der Anpassung gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes beträgt der fiktive Bemessungsbetrag nach § 35b Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes für den Monat August 2026 10 845,89 Euro. Ab dem 1. September 2026 beträgt der fiktive Bemessungsbetrag nach § 35a Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes 11 321,39 Euro.
(2) Das Anpassungsverfahren nach § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes bleibt im Übrigen für die 21. Wahlperiode des Deutschen Bundestages wirksam. Zum 1. Juli 2027 wird das Anpassungsverfahren ausgehend von dem Betrag 11 321,39 Euro durchgeführt.
  • ⚠ In § 3 Absatz 1 verweist der zweite Satz auf „§ 35a Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes“, während die Paragraphen-Überschrift und der erste Satz auf „§ 35b“ verweisen. Dies wirkt wie ein Redaktionsversehen der Vorabfassung („Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt“); der Wortlaut wurde dennoch zeichengenau (mit „§ 35a“) übernommen und nicht stillschweigend korrigiert.
@@ Neu @@
§ 3
Abweichung für den fiktiven Bemessungsbetrag nach § 35b Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes
(1) In Abweichung von der Anpassung gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes beträgt der fiktive Bemessungsbetrag nach § 35b Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes für den Monat August 2026 10 845,89 Euro. Ab dem 1. September 2026 beträgt der fiktive Bemessungsbetrag nach § 35a Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes 11 321,39 Euro.
(2) Das Anpassungsverfahren nach § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes bleibt im Übrigen für die 21. Wahlperiode des Deutschen Bundestages wirksam. Zum 1. Juli 2027 wird das Anpassungsverfahren ausgehend von dem Betrag 11 321,39 Euro durchgeführt.

Audit-Trail

Jede Stufe der Vier-Augen-KI-Pipeline – vom ersten Entwurf bis zur Freigabe.

  1. KI-Bearbeiter

    Claude Opus 4.8 (1M context)

    Liest Drucksache + aktuellen Gesetzestext und erzeugt das Vorher/Nachher.

    Prompt-Version 1.0

  2. Synopsen-Gutachter konsistent

    Claude Opus 4.8 (1M context)

    Details anzeigen

    Reines Neuregelungs-Gesetz („Anpassungsverfahrensabweichungsgesetz 2026“, BT-Drs. 21/6330), das den AbgG-Text nicht ändert, sondern für 2026 in Abweichung von § 11 Absatz 4 AbgG konkrete Beträge festsetzt. Leeres betroffene_gesetze und block.gesetz="" sind hier die etablierte Neuregelungs-Konvention (Präzedenz 335-26/336-26/337-26) und keine Schema-Verletzung. Die drei Blöcke bilden den normativen Teil (§ 1, § 2, § 3) vollständig ab; § 4 (Inkrafttreten) erzeugt korrekt KEINEN Block. art="Neuregelung" und leeres vorher sind in allen drei Blöcken korrekt. Alle drei nachher-Texte sind nach Whitespace-Normalisierung zeichengenaue Substrings der Drucksache (verbatim, inkl. der "§ 1/§ 2/§ 3"-Präfixe). Alle sechs Euro-Beträge wurden zeichengenau gegen die Drucksache verifiziert: § 1 11 336,46 / 11 833,47, § 2 9 692,54 / 10 117,47, § 3 10 845,89 / 11 321,39 (jeweils mit dem Leerzeichen als Tausender-Trenner exakt übernommen). Die in § 3 dokumentierte Unsicherheit wurde unabhängig bestätigt: In § 3 Absatz 1 der Drucksache nennen Überschrift und erster Satz „§ 35b Absatz 2 Satz 4“, der zweite Satz dagegen „§ 35a Absatz 2 Satz 4“. Dies ist ein drucksachen-internes Redaktionsversehen der Vorabfassung („Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt“), kein Bearbeiter-Fehler. Der Bearbeiter hat den Wortlaut zeichengenau (mit „§ 35a“ im zweiten Satz) übernommen und nicht stillschweigend korrigiert sowie die Unsicherheit in unsicherheiten[] transparent dokumentiert (konfidenz „mittel“) – exakt das von der Korrektheits-Disziplin geforderte Verhalten. Keine stille Auslassung, keine Halluzination, keine erfundene Stelle festgestellt.

    18. Juni 2026

  3. Stand-Gutachter stand passt

    Claude Opus 4.8 (1M context)

    Details anzeigen

    Reines Neuregelungs-Gesetz ohne klassischen Bezugsstand eines zu ändernden Gesetzes: Das Anpassungsverfahrensabweichungsgesetz 2026 ändert den AbgG-Text nicht, sondern setzt für 2026 in Abweichung von § 11 Absatz 4 AbgG Beträge fest. Es gibt daher keinen „zuletzt geändert durch …“-Stand und keinen lokal zu mergenden Stand (vergleichbar mit 335/336/337 „Stand n/a“). Geprüft wurde stattdessen die Kohärenz der referenzierten AbgG-Stellen gegen den lokalen Stand unter Daten/abgg/: § 11 existiert (p11.md) mit Absatz 1 (Abgeordnetenentschädigung) und Absatz 4 (Anpassungsverfahren) – beide vom Gesetz referenziert. § 35a existiert (p35a.md); Absatz 2 hat genau vier Sätze, Satz 4 lautet „Für spätere Anpassungen wird der Anpassungsfaktor anhand des in § 11 Absatz 4 und 5 geregelten Verfahrens ermittelt.“ – die vom Gesetz referenzierte Stelle „§ 35a Absatz 2 Satz 4“ ist somit kohärent. § 35b existiert (p35b.md); Absatz 2 hat ebenfalls genau vier Sätze, Satz 4 ist textgleich der Anpassungssatz – „§ 35b Absatz 2 Satz 4“ ist ebenfalls kohärent. Dass beide Satz-4-Stellen inhaltlich identisch sind, untermauert, dass die § 35a/§ 35b-Verwechslung im zweiten Satz von § 3 ein harmloses drucksachen-internes Redaktionsversehen ist. Hinweis ohne Stand-Relevanz: § 11 Absatz 1 nennt lokal den gesetzlich festgesetzten Basisbetrag 10 083,47 Euro, während die Drucksache den fortgeschriebenen Betrag 11 833,47 Euro nennt. Das ist KEIN Stand-Mismatch, sondern systembedingt: der jährlich nach § 11 Absatz 4 angepasste Betrag wird in einer Bundestagsdrucksache veröffentlicht und nicht in den Gesetzestext zurückgeschrieben. Alle referenzierten Normen und Untergliederungen sind vorhanden und kohärent; keine Diskrepanz, die auf einen veralteten oder bereits eingearbeiteten lokalen Stand hindeutet.

    18. Juni 2026

  4. Freigegeben 19. Juni 2026

    betreiber

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