BT-DRS. 21/5570BUNDESTAG
Was heißt das?
Inhaltlich geprüft, aber mindestens ein Gutachter hat einen Vorbehalt angemerkt. Alle Befund-Stufen erklärt →Worum geht's
Die Drucksache 21/5570 enthält einen Gesetzentwurf der Fraktion Die Linke, der die finanzielle und rechtliche Absicherung berufstätiger Eltern bei Erkrankung ihrer Kinder grundlegend verbessern soll.
Kernstück ist ein neuer § 3b im Entgeltfortzahlungsgesetz: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden künftig gesetzlich von der Arbeitspflicht freigestellt, wenn sie ihr erkranktes Kind betreuen müssen – und erhalten für diese Zeit Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber (eine Woche bei gewöhnlicher Kinderkrankheit, sechs Wochen bei schwerer palliativer Erkrankung).
Parallel wird § 45 SGB V vollständig neu gefasst: Das Kinderkrankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung greift fortan subsidiär, d.h. erst nach Ende der Entgeltfortzahlungsphase, und ist – anders als bisher – nicht mehr auf eine bestimmte Zahl von Arbeitstagen pro Kalenderjahr begrenzt.
Schließlich werden Arbeitgeber über das Aufwendungsausgleichsgesetz in das U2-Umlageverfahren einbezogen, sodass die von ihnen geleistete Entgeltfortzahlung bei Kinderkrankheit von den Krankenkassen erstattet wird – unabhängig von der Betriebsgröße.
+ blau neu hinzugekommen · − orange entfernt · farbenblind-sicher (Bang-Wong-Palette)
Der farbige Balken links an einem Block zeigt die Konfidenz der Änderung: hoch · niedrig oder unbestimmt. Die genaue Stufe steht zusätzlich an jedem Block.
EntgFG – § 1 Absatz 1
Einfügung · Konfidenz: hoch
EntgFG – § 3b Absätze 1 bis 4 (neu)
Einfügung · Konfidenz: hoch
„§ 3b
Freistellung und Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Erkrankung eines Kindes
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind von der Arbeitsleistung freigestellt
1. zur Beaufsichtigung und Betreuung ihres Kindes für die Dauer einer Erkrankung oder
2. solange das Kind an einer Erkrankung leidet,
a) die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat,
b) bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativ-medizinische Behandlung notwendig oder von einem Elternteil erwünscht ist und
c) die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt,
wenn das Kind entweder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Im Falle von Satz 1 Nummer 1 gilt dies nicht, wenn eine andere in ihrem Haushalt lebende volljährige Person das Kind beaufsichtigt und betreut.
(2) § 5 ist in den Fällen des Absatzes 1 entsprechend anzuwenden.
(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber
1. im Falle von Satz 1 Nummer 1 bis zur Dauer von einer Woche,
2. im Falle von Satz 1 Nummer 2 bis zur Dauer von sechs Wochen
ab Beginn der Freistellung. Der Anspruch entsteht nach Unterbrechung einer Freistellung neu. § 3 Absatz 3 sowie die §§ 6 bis 8 sind entsprechend anzuwenden.
(4) § 10 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anzuwenden.“
- ⚠ Die Drucksache nennt als Bezugsstand für Artikel 1 nur „zuletzt durch … geändert worden ist“ ohne konkretes Datum. Der uns vorliegende Stand weist „zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 7 G v. 12.5.2026“ aus – also nach dem Drucksachendatum (23.04.2026); das Gesetz wurde nach Einbringung möglicherweise weiterentwickelt.
- ⚠ Im normativen Text wird in Absatz 3 auf ‘Satz 1 Nummer 1’ und ‘Satz 1 Nummer 2’ verwiesen; da Absatz 1 die Nummern trägt (nicht Satz 1), könnte dies missverständlich sein. Die Begründung klärt den Verweis. Wortlaut 1:1 übernommen.
- ⚠ § 3b ist eine vollständig neu eingefügte Vorschrift; es gibt keinen bisherigen Text. Die Vorher-Spalte enthält deshalb keinen Gesetzestext, sondern den Hinweis, dass die Vorschrift bisher nicht existierte.
SGB 5 – § 45 Absätze 1 bis 5 (Neufassung)
Paragraph-Neufassung · Konfidenz: mittel
„§ 45
Krankengeld bei Erkrankung des Kindes
(1) Versicherte haben, soweit nicht aus dem gleichen Grund ein Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung besteht, auch Anspruch auf Krankengeld, wenn sie der Arbeit fernbleiben
1. zur Beaufsichtigung und Betreuung ihres versicherten Kindes für die Dauer einer Erkrankung oder
2. solange das versicherte Kind an einer Erkrankung leidet,
a) die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat,
b) bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativ-medizinische Behandlung notwendig oder von einem Elternteil erwünscht ist und
c) die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt,
wenn das Kind entweder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Im Fall von Satz 1 Nummer 1 gilt dies nicht, wenn eine andere in ihrem Haushalt lebende volljährige Person das Kind beaufsichtigt und betreut. Das Vorliegen der Voraussetzungen aus Satz 1 sind per ärztlichem Attest nachzuweisen.
(2) § 10 Absatz 4, § 44 Absatz 2 und § 48 gelten entsprechend.“
- ⚠ Die vollständige Neufassung beseitigt mehrere geltende Absätze (1a, 2, 2a, 2b, 3, 4, 5), die in der Drucksache weder einzeln aufgezählt noch ausdrücklich aufgehoben werden. Dies ist implizite Folge der Formulierung '§ 45 wird durch den folgenden § 45 ersetzt'. Die Synopse stellt den vollständigen alten Text dem vollständigen neuen Text gegenüber.
- ⚠ Absatz 2a (Sonderregel für Kalenderjahr 2026) fällt durch die Neufassung weg, ohne dass die Drucksache dies explizit thematisiert. Dies könnte eine unbeabsichtigte Folge sein, da 2026 das laufende Jahr ist.
- ⚠ Die neue Fassung enthält einen grammatikalischen Fehler: 'Das Vorliegen der Voraussetzungen aus Satz 1 sind per ärztlichem Attest nachzuweisen' – 'das Vorliegen' ist Neutrum Singular, erfordert 'ist', nicht 'sind'. Der Wortlaut wurde 1:1 aus der Drucksache übernommen.
- ⚠ Der Bezugsstand für das SGB V ist in der Drucksache mit „…“ unvollständig angegeben. Der uns vorliegende Stand verzeichnet mehrere Änderungen nach dem Drucksachendatum, darunter eine nur dokumentarisch teilweise eingearbeitete Änderung vom 9.4.2026.
AufAG – § 1 Absatz 2 Nummer 3 (Satzzeichen-Änderung)
Wort-Ersetzung · Konfidenz: hoch
AufAG – § 1 Absatz 2 Nummer 4 (neu)
Einfügung · Konfidenz: mittel
„4. das vom Arbeitgeber für den in § 3b Absatz 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fortgezahlte Arbeitsentgelt.“
- ⚠ Die Drucksache verweist auf '§ 3b Absatz 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes'. Der neu einzufügende § 3b hat jedoch keinen Absatz 2 mit einem Erstattungszeitraum im klassischen Sinne: Absatz 2 regelt die entsprechende Anwendung von § 5 EntgFG (Nachweispflichten), der eigentliche Zeitraum der Entgeltfortzahlung steht in Absatz 3. Die Begründung der Drucksache spricht von '§ 3b Absatz 2 EntgFG-E', meint aber offenbar die Freistellung und Entgeltfortzahlung allgemein. Diese Referenz erscheint im normativen Text möglicherweise nicht präzise.
- ⚠ Diese Gegenüberstellung zeigt nur diese Änderung; Nummer 3 behält hier den Punkt. Die Anpassung des Punkts zu einem Komma bei Nummer 3 ist ein eigener Änderungsbefehl (vorhergehende Änderung). In der zusammengeführten Endfassung endet Nummer 3 mit Komma, gefolgt von der neuen Nummer 4.
AufAG – § 2 Absatz 2 Satz 2
Einfügung · Konfidenz: mittel
- ⚠ Wie schon bei der vorhergehenden Änderung: Der Verweis auf „§ 3b Absatz 2“ erscheint systematisch unpräzise, da Absatz 2 des neuen § 3b die Nachweispflicht nach § 5 regelt, nicht den Zeitraum der Entgeltfortzahlung (Absatz 3). Der Wortlaut ist unverändert aus der Drucksache übernommen.
Audit-Trail
Jede Stufe der Vier-Augen-KI-Pipeline – vom ersten Entwurf bis zur Freigabe.
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KI-Bearbeiter
claude-sonnet-4-6
Liest Drucksache + aktuellen Gesetzestext und erzeugt das Vorher/Nachher.
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Synopsen-Gutachter konsistent
claude-sonnet-4-6
Details anzeigen
Alle 6 Blöcke gegen Drucksache 21/5570 + amtliche Gesetzestexte (entgfg, sgb 5, aufag) geprüft. Erstprüfung: 1 Beanstandung (block-5 Standalone-Verletzung – Nummer 3 zeigte im nachher fälschlich das Komma aus dem vorhergehenden Block). KORRIGIERT: Nummer 3 behält im Standalone-nachher den Punkt; kumulierte Endfassung in unsicherheiten erläutert. block-3 (§45 SGB V Paragraph-Neufassung) enthält den vollständigen geltenden Paragraphen – keine stille Auslassung, impliziter Wegfall von Abs. 2a transparent dokumentiert. Nach Korrektur konsistent.
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Stand-Gutachter stand passt
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Bezugsstand der Drucksache enthält Platzhalter '…' (Fraktions-Entwurf). Die als 'vorher' zitierten Wortlaute stimmen wortgenau mit den geltenden amtlichen Gesetzestexten überein; der vorliegende Stand ist als Vergleichsbasis konsistent.
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Freigegeben 25. Mai 2026