Änderungs-Historie · GWB
3 Drucksachen haben dieses Gesetz im erfassten Zeitraum berührt. Die jüngste Änderung steht oben.
Drucksachen, die dieses Gesetz angefasst haben
- BR-Drs. 327/26Teils unsicher29. Mai 2026
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1712
Das Gesetz baut das deutsche Strafrecht gegen Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung grundlegend um und setzt zugleich die EU-Richtlinie 2024/1712 um.
1 Änderung am Gesetz
- BT-Drs. 21/6133Mit Vorbehalt26. Mai 2026
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechts – Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt sowie zur Änderung der Zustellungspauschalen und Gebühren im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und in den Justizkostengesetzen
1 Änderung am Gesetz
- BT-Drs. 21/5440Teils unsicher20. April 2026
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften zur Umsetzung des Europäischen Gas- und Wasserstoff-Binnenmarktpakets
Mit diesem Gesetzentwurf der Bundesregierung (Stand: Vorabfassung vom 20. April 2026) wird das europäische Gas- und Wasserstoff-Binnenmarktpaket – bestehend aus der EU-Richtlinie 2024/1788 und der EU-Verordnung …
5 Änderungen am Gesetz
Bearbeitungsverlauf einzelner Paragraphen
Wer hat zuletzt was an welcher Stelle geändert? Pro Paragraph eine kompakte Übersicht aller bekannten Änderungen.
§ 47a Abs. 1 Satz 2
Die Markttransparenzstelle beobachtet künftig auch den Handel mit Wasserstoff auf der Großhandelsstufe – bisher war nur Elektrizität und Erdgas erfasst.
§ 47b Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 8
In § 47b werden alle Stellen, wo nur 'Elektrizität und Erdgas' stand, um Wasserstoff erweitert. Dadurch muss die Markttransparenzstelle künftig auch den Wasserstoff-Großhandel beobachten.
§ 47h Abs. 2 Satz 2
Der zweijährige Tätigkeitsbericht der Markttransparenzstelle muss künftig auch den Wasserstoff-Großhandel umfassen, wenn dieser betroffen ist.
§ 47i Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2
Die Behörden-Zusammenarbeit und Kooperationsvereinbarungen der Markttransparenzstelle werden auf Wasserstoff-Börsen ausgedehnt.
§ 48 Abs. 3 Satz 1
Das Wettbewerbs-Monitoring des Bundeskartellamts wird auf Wasserstoffmärkte und Wasserstoffbörsen ausgedehnt.