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Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern

Symbolbild: FinAusglG 2005 – Themenfeld Steuern und Finanzen

Änderungs-Historie · FinAusglG 2005

1 Drucksache hat dieses Gesetz im erfassten Zeitraum berührt. Die jüngste Änderung steht oben.

Drucksachen, die dieses Gesetz angefasst haben

Bearbeitungsverlauf einzelner Paragraphen

Wer hat zuletzt was an welcher Stelle geändert? Pro Paragraph eine kompakte Übersicht aller bekannten Änderungen.

§ 10

  • BT-Drs. 21/6560Einfügung18. Juni 2026
  • BT-Drs. 21/6560Einfügung18. Juni 2026

    Auch der Abschlag wird für die Ausgleichsjahre 2026 bis 2029 abweichend berechnet: Der Betrag, um den die Finanzkraftmesszahl eines Landes seine Ausgleichsmesszahl übersteigt, wird mit 63 Prozent abzüglich eines Prozentsatzes p multipliziert; p ergibt sich je Ausgleichsjahr aus 400 Millionen Euro geteilt durch die Summe dieser Übersteigungsbeträge aller Länder.

§ 11

  • BT-Drs. 21/6560Einfügung18. Juni 2026

    Für die Ausgleichsjahre 2026 bis 2029 erhalten leistungsschwache Länder höhere allgemeine Bundesergänzungszuweisungen: 80 Prozent zuzüglich eines Prozentsatzes z der Fehlbeträge statt bisher 80 Prozent. Der Zuschlag z leitet sich aus dem Prozentsatz k nach § 10 Absatz 1 ab.

  • BT-Drs. 21/6560Einfügung18. Juni 2026

    Neu eingeführt werden befristete Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich von Sonderlasten aus übermäßigen kommunalen Liquiditätskrediten. Zehn namentlich genannte Länder erhalten dafür von 2026 bis 2029 jährlich festgelegte Beträge, von rund 110.000 Euro (Thüringen) bis rund 164,5 Millionen Euro (Nordrhein-Westfalen).

§ 16

  • BT-Drs. 21/6560Wort-Ersetzung18. Juni 2026

    Die neuen Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Absatz 4a werden in die Fälligkeitsregel aufgenommen: Sie sind wie die Zuweisungen nach § 11 Absatz 3 mit je einem Viertel am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember fällig.