Änderungs-Historie · AAÜG
1 Drucksache hat dieses Gesetz im erfassten Zeitraum berührt. Die jüngste Änderung steht oben.
Drucksachen, die dieses Gesetz angefasst haben
Bearbeitungsverlauf einzelner Paragraphen
Wer hat zuletzt was an welcher Stelle geändert? Pro Paragraph eine kompakte Übersicht aller bekannten Änderungen.
§ 15
Beim AAÜG wird der von den Ländern im Beitrittsgebiet an den Bund zu erstattende Anteil an den Aufwendungen für die Zusatzversorgungssysteme (Anlage 1 Nummer 1 bis 22) auf 50 Prozent festgesetzt und für die Jahre 2026 bis 2029 abweichend auf 40 Prozent gesenkt; der Bund trägt in diesen Jahren entsprechend mehr.